# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068769:0059 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068769:0059?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4 # Folio 30r, page id 00068769:0059 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 31v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068769&page=59 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068769/jpgs/default/00000059.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 39 lines, status machine # Lines: 39 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. pro Satisfactione Galliae. conclusum a Colleg. Electorali 1658 e Ad 7. et m. art. capitalicis Caesareae sumisso nuperi Brand. voto et paed. tum in singulari et subjungat. Wann wir auch mus künftige unser eigener Landt halber einige Bundtnuß machen würden, so soll doch solches anderer gestalt nicht beschehen, als vnbeschadet des Reichs, vnd nach inhalt des Imperi Pacis, vnd also zu meh nen Befestigung des Feidens, und damit das geliebte Vatterlandtleütsch Nation, oder dieselbst mit in newer vngelegenheiten eingeflachten wenden mög, wollen wir Uns in die Kriege, so im Italien vnd in Bur gundischen Reyß aniezo geführet werden, in keinerlei wege weder von vnd als Röm. Keyser nach unsers Hauses wegen einmischen, vnd wieder die Cron Franckreich vnd dero Bundts Verwandten in ged. Italia n und Burgundischen Krayß vnd Kriegen unter einiger Streits oder Kriegssache keine hilf stünden, nach sonst uff einige weise vorschue und Beustandt leisten, Deß ders Heber freundt Bruder vnd Vetter auch Gnedige Fürsten vnd Herrn Wie jederman E. E. H. vnd Fürst. Gnd. hiebey fr. ohnverhalten, welcher gestalt man alhier occasione ieziger Wahlfandlung, vnd in erwegung gegenwertiger gefährlicher Conjuncturen im Churfl. Collegio die meine sicherheit des gleicht, und wie dieselbe bei dem P. theur vnd mühe samlich erlaßenen frieden ohngekränckt vnd bestendig erhalten werden möge, zu gemüth vnd reiffen beclacht gezogen, in sonderheit aber den am nechst geseßenen Ober- Nider-Sächsischen vnd Westphalischen Kriegsten leicht für höchst schädliche implicationen, vnd neue Landtverderbliche ohn gelegenheiten zu erwachsen könten, Dahero man dann auch bewegen, alle hiebei Interessiire theil, wol in ihre schrifften, alß auch eigenen ab zu est, schickung, dahin ganz beideglich vnd eiferig zu ersuchen vnd zu belangen, zu verhütung allsolcher, nicht allein dem H. Röm. Reich, sondern auch bei so zweifelhafften ausschlag der waffen Ihnen vnd Ihren Königreich selbsten, in endtlich gar der gemeinen Christenheit zu wachsenden höchst schädlichen inconvenientien, die Bevor stehende friedenshandlung vermittelst hinwegmein ung aller etwas annoch ein vnd andern orts ein