# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068769:0100 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068769:0100?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4 # Folio 50v, page id 00068769:0100 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 51r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068769&page=100 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068769/jpgs/default/00000100.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 66 lines, status machine # Lines: 66 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. künfftig mit rechtmessigen Titul an sich bringen möchten, wo und welcher ohrten dieselben ge agen, unter und in Unsere und des Heyl. Reichs besondere gnad und versprechene schütz Schirmen und Salpurgrandiam empfangen und auffgangenen, auch wie zu Ermehlten Grafen zu Oldens und Delmenhorst auch dessen Erben und Nachkommen, sagibt denen seinigen und schrigen Unsere und des Heyl. gleichs freye Sicherheit und gelangenen Chur gewald ungegen jedermannig s lich mitgetheilet und gegeben, auch Seiner oder Ihrer gantzen HoffRath, Rath, vestungen, dor ter Land und Leuthen, von aller unsers kriegsVolckes, Einlegierung, Einpartierung, extraord inari Concilio, exactiren, und viel geschehen, wie die genennet und erdacht wurden, aus sonderbahrer Kay. gnad allerdings ruiniret und befreyet haben, nehmen und em plahen obgedachter Grafen, dessen Erben und Nachkommen, die Seinigen und ihrigen auch also in Unsere und des Heyl. Reichs freylicherzeit und gläydt fur allen gewalt, von Königl. May. Vollkommenheit, hiemit erschwerlich in krafft dieses briefs und meinen setzen und wollen, daß ged. Graf von Oldenburg auch dessen Erben und Nachkommen, sambt seinem und Ihrigen Ur terthanen hinterlassen, dienern und andern angehörigen Persohnen mit aller Ihrer Leib, Haab, und Gütern ietziger oder kunfftigen Lehen und eigen, es sey alß obengemeldet an Schloßern drefftern, Marckten Hofen, vorwerahlen, Rechten und Gerechtigkeiten, freyheiten, communita Nutzungen, possessiren, so mehrged. Graf von Oldeburg, wie auch dessen Erben und Nachkommen, frühren und geld die Seinen und ihrige haben, oder denenfallen ins kunfftig zu sehen möchten mit allen derselben an ichsichs alhier und zugehörunge nichts ausgenommen unter und in solchen Unsern und des Beyschwäche seyn, einfalle und jeder auff Jahren versprechen schütz, thun, thren, und clagt etwahero Schwararia, auch schütz und gelebliche legende seine Jahrte seine Zeüge n meinen münnen sich derselben erfreuen und geniessen sollt und mögen von Recht oder gewohnheit, und jahr zu errathen. schaffet und er theil, nicht aufgeschlechter auch ungehindert Merrichisch, doch solle mehr verwandter Graf zu Oldenkunderten. dergestalten Erben und Nachkommen, samt den seinigen und zusehen, einen jeden so spruch und forderung zu thun, an den seinigen und zweigen zu haben hiermeinet, oder gewinne, derselben halber an dehnen Ohrten, da sicht gebühret. iedenlichen Rechtens statt thun und deme nicht person. Damit aber auch diese Unseze leÿs probativa freyheit, verschreiben thun, zigen und Calvaqviraria Renniglich kundbahr sey, auch wurcklich vollzogen darwieder von angedachten Unsern Höhen, und Riedern Kriegs-Obsicirern und Concenten weiß, betrübt oder beschwerh wurde, So vergönnen, gelauben und geben wir mehrgesagten Grafen zu Wenburg und Delmenhoff, dessen Erben und Nachkommen den Reinigen und Ihrigen hiemit, vollkom meine Macht und gewalt, daß Sie, so offt es Ihnen gefällig, und es seiner und Ihrer guter und Leüten Naturum erfordern wird, können und mögen, entweder selbst oder durch die seinige oder Ihrig jedes ohrten an ein und Ihren Schlößern, dörfftern, Märckten, und Vesten, oder Persohnlichen anwesen, wie auch andern possessionen zahlen, Märckten und Schätereyen, Unsere Kay. Ader zum Zeugnuß An ters Kays. Gutzes und Calvegrema offentlich anschlagen und hinwieder mit gebührender reve abnehmen mögen, von allenmänniglich unverhindert, und in derselbe allenthalben an HeylReich angeschlagen, publiciret und insiguliret worden, demselben, solle gleich dem Original selbsten voll kommener Glaub zugestellet werden, und befohlen darauf fur E. E. A. und Eü. sonderlich aber allen und jeden Unsern obgedachten Hohen und Riedern Kriegs officirern und Gemeine Soldalesca, zu Roß und Euer Territiermeistern und Figuren, wie die immer Nahmen haben mögen, denen gegenwertziger Brief oder vidimirte Abschrifft, davon vorkombt oder derentwegen ersicht werden, von Kays. Macht, Vollkommenheit hiemit ernstlich gebietandt, und wollen, daß Sie öfftermeldten Grafen von Oldenburg und Delmenhorst, dessen Erben und Nachkommen umb nien und derselben Unterthanen, hinterlassen und verwandten, sambt allen den jenigen, was demselben wie obstehet zugehörig, bey solcher Unser und des Hochfl. Reichs gnad, verspreche liren, gleicht und salva quadrae Handthaben, dessen alles ruhiglich gebrauchen lassen, darin keinesweges betruten, passiren hemmen, beleidigen, gefäncklich bestricken, arrestiren oder sich ewiger gestalt an Ihme, dessen Erben und Nachkommen, oder die seinigen und die Ihrigen eil beschüzen, einpartieren, streiffen, oder in anderwege vergreiffen, und waß demselben, oder dessen Erben und Nachkommen zuständig, wie daß nahmen haben mag, dabey ruhiglich und allerdings un pertursieret sein, und verpleiben laßen, alß lieb jeden sey Unser Kaÿl Ungnad, und dazu eine Pörr nehmlich fünffzig Marck läges Goldes so ein ieder so offt Er rentlich herrner thäte. Auß hält in Unser Kaÿt Hoffkammer, und den andern halben theil, wiedergedachten Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst oder dasselben Erben und Nachkamme unmahlassen zu bezahlen, verfallen sein sollen, zu vermeiden, und wollen benebenst in Crafft das untermelden Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst, auch desselben Erben, und nachkommen indulgiret und freygefellet haben, wann ein oder ander Parthey dieser Unserer renovirten und extendirten legl. excumplica und salvagvandia zu controversiren unterstehen würden, das Er oder dessen Erben und Nachkommen zu verhebung mehrer ungelegenheit sich selbst dabey schützen, und in seinem oder Ehren aestimirten Standt. Bester mügligkeit conserviren und erhalten möge. und gerechtigkeiten 2 der un darüber dergleichen kan Salvag varidia,