# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068770:0119 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068770:0119?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 5 # Folio 60r, page id 00068770:0119 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 55v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068770&page=119 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068770/jpgs/default/00000119.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 90 lines, status machine # Lines: 90 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 11) Auff den Ersten Punct kan geantwortet werden, daß der König in Schweden selbst zu erst von dem Vergleich abgangen, und da er nicht mehr als den Unterhalt seiner vor Creßing in Sachsen stipulirt gehabt, potens art allein uf die hinein gebrachte verstanden werden können; wie denn dergleichen stricti juris: so hat er selbige doch an urch zu verlangen verdoppelt, und das Land mit seinen aüsersten Schaden zu deren unterhaltung gezwungen. von 2) Der andere Punct ist seiner tieffern untersuchung oder in cläg ist oder Reichsstand einen gutwärtigen Eisen sießen, vermittelst der nicht seiner Reichs-wende ten, daß dem auch bekrieget, ob dieser außwärtige daher berechtigkeit entweder in solches Herrn Reichs-Lände zu fallen oder ch von dem Reich zu sahen, daß es ihn gegen solch ReichsGlied garantire, welche e, da man da man da man da man da man da man da die anders als mit ja beantwortet, und hingegen 13) Ich sehe nicht wie man solche Frage anders als mit ja beantworten könne. Wenn nicht das gegentheil s ausdrücklich bedungen, deßen Exempel h der Westfäliche Frieden darzug eben und das Schreib ch reichsständen erlaubet, künfftig der den seyn hohleticklich wird, dergleichen dritte da nach geendigten damahligen Order Krieg beßer (wenn als eine Zeichen land, hernach in der that durch pirenaeischen Frieden geendiget worden, bey einem Neüen-Krieg einer oder andern (von beyzustehen) der alleine alhier, wenn der König in Schweden sich dieses argumenti bedienen, will, kan ihm geantwortet werden, Daß er sich auch an der Lände der Macht seiner Reichs Lande zum Pohlnischen Kriege bedienet, und also compensiren müße. Und da er hätte ein anders verlanget, er solches beym Reich-sachen und ich zu unterlaßung deßen befällte, hat er an seinem gegner nicht leiden wolle, eines gemeinigen Z. 36rincken auf welchen fall bekennet werden muß, daß das Reich den König n Schweden gegen Chur-Sachsen zu garantiren schuldig, e g 5) Da aber des Beclagten das Reichs nicht gegen sich zugleich d e sondern allein gegen seiner seinen feind gelten machen wollen, und also nichts zurecht beständiges dießfals als Reich gesuchet; so ist er nicht berechtiget eyn gewesen in Sachsen einzubrechen. Und ob wohl Seite vor recht, und an Schwedische n b sein erster Einbruch vermittelst gemachter Tractaten dissimuliren worden, so ist man doch wohl befugt, und vielmehr schuldig einen Neüer fünbrach nicht zu leiden, sondern zu hinterbreiben, und guthe gegenwärtig als zu ruhen. 16)) Da nun der König in Schweden mit solchem und mit auffsezung scheiner eigenen Person a Einbruch drohet, und wie alles was menschlich und müglich thutur dazu gelangen 7 dabey, auch Türcken und Tartaren selbst a en gebrauchen t, da anders als eine dienst machen. Dieße bericht verhöhung diffeditiren höchstgefährliche dissitation und wäre erstlich die frage Eine fall sein krieg nicht notorem ungerecht Hoder in deßen Reichslandt zu fallen sey denn daß causa n die rechtmäßig sey belli in seiten des Reichsfieds vor unrecht halte, und auf allen fall. Dem König in Pohlen gegen die Schwedische invision in Sachsen beystehen. wolle. ( dergleichen bey dem Reich seindseeligkeit zu verüben