# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068770:0120 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068770:0120?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 5 # Folio 60v, page id 00068770:0120 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 55r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068770&page=120 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068770/jpgs/default/00000120.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 73 lines, status machine # Lines: 73 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. und damahls nichts demonstration anders demonstration mit seinem hostilis genommen, endtlich sich an vielmehrung gewiße and als einen Reichs-Hand und feind et, verfahret werden köndte. eußerst so die sicherheit des Reichs aufs gewißes höchste schneibste Jahrzesch ihr Vorfahren werden könne. Solche juris kan beym Reichst- triplomat. es zwar; 7) Nun ist aniezo dahin gediehen, daß erclaren kein ReichsGlied könde, in die Reichssache zu seits dinge and und seiner Lande von ihren vorigen anders angehen; und scheine also daß zwehr seyn werde eine thätliche procedur gegen Schweden de Reichs Constitution mäßig zu autorisiren, weil einen gemeinsamen Reichs-fluß zu beheben, nicht leicht 18) Alleine es ist dagegen zu bedencken, daß gradus in procedendo seyen, und daß gewiße proceduren vor der Reichs-Acht gar wohl von Kayserlicher May4 Krafft habenden allerhöchsten Amts zu gemeiner Sicherheit verfüget werden. können; zumahl da der Churfursten als innersten ReichsRäthe guth finden, und diese die conformität der Die fr. Craißlich ließe in denen besö nigen wagen, oder Crayß reyße die sach angehet, sondern auch anständig dazu kämen. Hätten demnach die beyden Nordischen gegen Schweden verbundenen Könige oder wenigstens, der Königk... 19) Dennoch der König zu Pohlen als Churfürst zu Sachsen befugte bey Kayserlicher Mayd einzum kommen, und dero allein alterhalbst anstalt und rechte sonderlich anstalt und so Schweden als D. 14.) Actorem und Reichs-Feind dem h selbst erclärten kundschrieden gemäß, zu imploriren, mit hin actionedamm infectiret qvas ße auch auch zweifle auch über die dimine) petitum eine facileta mutio divitio Croyendi per Amni facti) summarissime zu suchen daß cautio realis geleiset duncini praeteri praeteri creditori facti, quasi damni infecti reiirten gereiset, und weil solches nicht wohl anders gesehen kan, in die chwelligster Schwedische Reichs-Lände eine dießfals zulängliche eine intellecturen zu haben; so gleichsam exercution verhänget werde. Es müßen auch wenigstens de intifica vide die Schwed ist verbunden, im Reich verbathen werden des Nachdem nun Kayserl. Mt précipatione per Marchionen in ava o der Schweden Bremischen Regirung zu insinniren, auf erfolgte nicht erfolgte Schwedische parition und auff erfolgte oder nicht erfolgte Schwedische vermeinte justification, mit Rath der Churfürsten ein Execurunt. Decret gegen die Schwadische Reichs- Lande vorherr. Kayserl. Rechs auf seine sich anstalt solche stück zu bringen sich angesetzen, so auf den Herren haben werden, so köndten man noch nothdurfft in beiden wiesen der Brunschm denen beyden Sachsischen Craesen bald, indemitatio Beclagter Beclagter Beclagten ihm Clagten tagstagter gehalten, darinn ein fleiß obrister, wie es nöthig gewehlet, und die würckliche Execution vorgenommen werden. anders als durch einen Reichsschluß sivanda dehaetera, emittendo milite, et sequestrandis necessariis locis Weilen aber offt