# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068778:0145 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068778:0145?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 3, 4 # Folio 73r, page id 00068778:0145 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 74v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068778&page=145 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068778/jpgs/default/00000145.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 63 lines, status machine # Lines: 63 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. bereits Nachdem beliebet worden Daß die Durchleuchtigste Braut durch einen gevollmächtigten an den Cron Prinzen vertrauet werden solle; und solches in der welt éclatiret; so vermeynet Wegen der überschickten Landgirerung auf eine äußerungen Königten M1, aequoticken man nicht daß die führte Ursachen eine änderung darinn r zu treffen, an nöthig angeführet werden will das wirdt schohn 6) Die ursach der Traumge per seiten des Bräutigans, nehmlich procuratorem scheinet nicht allein hat, sondern die ungelegenheit der Reise in frembde Länder zu eg das bedencken so man haben haben mag bey den hohen Eltern und Frantz dienstl. Braut, ie vor der hehrklecklicher verheürathung den 2) Daß die trauung per pro curatorem bey den von sich zu laßen, bey den Römisch-Catholischen o vor eine bloße Verlöbniß oder contractum Sponsalitium Consilia, de en, oder da solcher schohn vorbey gar vor eine bloße ehen sich nicht finden. Darauß gleicheintrauung gehalten werde Juris consultorum wird sie der Theologorum und lezten Lohre aufgehen wird auch mit keiner autorität behauptet. Aus den Rechten befinden, indem Nuptiae meine præter consensum vel a i nicht gemacht wir partio nem accommodum, auch realem allerdings unterschieden a eraditionem in sich selbst, und dadurch eigentens Cron obvast ap. Nun ist ausfallen geist, und weltlichen rechten bekand, daß tradicio, wie investitura auch per procuratorem geschehen könne. Und et ben, ta ducu fus in we dadurch ein jus reale vel quasi examiret werde. 3) Daß post copulationem succerdotatem interventu procuratoris factam, noch hernach wenn beyde Haupt-Personen beysammen eine benedictio-bedulich geschehe en werden, vorgehe, ist zwar nicht de necessitate, nicht soviel man vermeint eder anverwandten einer Evangelischen oder ist sonst ei bekand. ergehe,