# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068778:0146 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068778:0146?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 3, 4 # Folio 73v, page id 00068778:0146 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 74r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068778&page=146 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068778/jpgs/default/00000146.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 82 lines, status machine # Lines: 82 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. und der contractus matrimat die treüe, wohl kan aber doch aus guther andacht geschehen, ist un et, aber in Rituali Romano mit reiffen inzwischen bedacht verbothen worden, den consensum aufs Neüe zu erfordern, damit es es nicht scheine, als ob die ordnungen alrica per procuratorem im vollkommen wäre. Wo ändertigen Was etwa eines oder andern orths ein mehrers bey solcher condition geh mehrers geschehen, so ist es dans ein ein exempli ist e gewesen, qvod quidem non nocet, sed tamen nec protest 4) Daß die Prießerliche Einsegnung rft meine prype auff absentes nicht reiche, ist nicht zu behaupten e verursachet. ehr krafft von Gott, dem niemand entfernet in der Priester thut das gebeth, und Gott von dem niemand entfernet, gibt den worthendie krafft, notte, man auch vor ab der Seegen jacobs hat sich auch auff die posterität erstrecket. Man weiß sonst daß juramenta in alterius animam, und andere dergleichen actus juris sacri non minus quam und eräffte profani vor eben so bündig gehalten werden; als ob die persönliche gegenwart dazu kommen 5) Die Exempel belangend, weil solche variiren, und y)est. 5) Weilen nun dieses alles in claren rechten gegründet, achtet man nicht nöthig sich mit Exempeln aufzuhalten, die doch gemeiniglich in allem nicht zu quadriren pflegen. und deren Scopo auch yvart vorherrn, in 6.) Daß Carolus VIII. die Annam von Nur wird man Gott umbhin zu erwehnen, auff das Exempel Caroli VII. et mit gewalt dem seiner procuratorem vermahlet war jenemütigen diese zu antworten etwan Britannam Maximiliano I. nicht deswegen angangen, weil den Kosten nach daß solches. , die aequitatio per procuratorem nicht kräfftig jung, sondern weil bekand, daß matrimonia rata sed non consummata bey den Pontificis selbst ermagnere rationes recommendiret werden, dergleichen beyde dingebst haben (so wird auch der Feuffe) bey ihnen an uns den unschlagen, denn unterschieden und nicht so wohl agno ich gehen seyn mag J. D. D. io per personam geschehen. ohne deß und auch abgedacht haben, dem n abgere s sed legibu en l erogiren in nichts nde