# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068781:0002 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068781:0002?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Würtemberg LH 15 # Folio 1v, page id 00068781:0002 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068781&page=2 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068781/jpgs/default/00000002.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 64 lines, status machine # Lines: 64 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. s 12) Weil nun der nuzen oder Vortlich von der Last angeheilet seyn soll, daß bedencken, worinn eigentlich sowohl der Vortheil als die Last, daß ist sowohl der activ als passiv nuzen, jener den die Hauptstadt sich selbst, dieser den sie dem Lande bringet, bestehe s . (§. 13.) Solches nun wird erhellen wenn man die drey gradus oder stuffen der stände ansiehet, aus welchen zweifels ohne der Hauptstad der öbriste gebühret. Nehmlich der unterste ist der Bauern stand, der mittlere der Handwergs-Leüte, der obr¬ iste der Regenten. (§. . (§. 14.) Zum Hanen stand gehören als die jenige Sinehr materiensteür. Wen und getr de bauen, holz fellen, vieh aufziehen, erz graben, und dergleichen. Diese sind die untersten, und g ehören eigentlich auf die Dörffer c 15.) Der mitlere stand der Handwergs-Leüte ist etwas bürgerlicher. Diese nun bereiten äus die von den bauern ihnen ihnen an die bald geschaffte rohe materi, und nie achen sie zum verführen, verkauffen und gebrauch tüchtig, gehören also eigentlich in kleine städte. Und were rathsam, daß ein iedes kleines Städtlein mit einer gewißen art be der handwerge und manufacturen sich für andern nehrete, damit eines dem andern n wohl er seye und liechte stande. Ich an einem alten sagen bemerbe, und werden sollen werde. Im dritten geiber, an vierdten allerhand sob. arbeiten, als schweiner, zuminderleüte, am Ihren Glitschbeiter und sofort. Dennoch den überall rechlich nahmen und guthe ordnung stegen würde. 16.) Der obriste stand ist der Regenten und ihrer bedienten. Zu diesem stand nun gehören alle die jenigen so sich nicht mit ihrer Handarbeit nehren, sondern anstatt deßen mit rath In schlägen, auffsicht, angeben, regiren und anordnen das ihrige thun. Wie nun der untere stand l in die dörffer, der mittlere in kleine städte, also giebt die gesunde vern nunfft soß der obriste in die Hauptstad gehöret. Fragnt wegen und cui dia hin schoerlo wenig. 2 17.) Woraus dem erscheinet, daß der heuchtste von und leget mit Neu und des Obristenstandes Republiis über ein kreiffen, der inzestehend 2 thum, die Last und was Jingegen dem gemeinen Man geleistet werden soll, ist chuz und schirm bey ihrem leib und nahrung. (§. 18.) Zum obristen stand aber gehören wie gedacht alle die jenigen, welche s icht hier feind, sondern mit ihren köpf. wehren, oder doch zum wenigsten also d nehren wollen und sollen. Dieser amt ist den Bauern und Handwergsleüten auch andern ihres gleichen selbst durch guthen rath und hülffe zu weisen, wie sie bey verstand, gesundheit und Nahrung bleiben soll Criefe bey 19.) Solche werden abgetheilt in hohe obrigkeit und bediente. Bediente sind en werde allgemein, als da sind hofbediente so die hoheobrißheit numittel lbarer weise zu ihren diensten umb sich hat, oder werden zu besondern Dingen gebraucht, nehmlich entweder des Verstand, oder die gesundheit oder Nahrung der andern jud un weg zu bringen, zu erhalten, und zu födern. (§. 20 20.) Der wehlt vom komt theils von guther erziehung der jugend, dahin denn die ganze schulwesen gehöret, theils von furcht der auf unbesonnene thaten der erwachsenen, zu i hren v. Stand solten kommenden seyn folgenden straffe. Vom freyer straffe hen undt reden, die geistlichen verschädlicher predigen H. Auchsulari die Juristen, son ren sezen sie nach wohnschafftigkeit, werckt 21.) Die gesundheit wird, wird von den H. Medicis erhalten zureichen ande man ihnen denn alle gewündschte gelegenheit die matürzue erforschen. Es schaffen soll, 22.) Durchrung geben etlich, die form und Vortheil an die handschen etliche die anheim und effect oder würckung. Jene sind wohlwäthe diese mehr bediente ines sind die plutische großes bekauffenten. Unter den philosophischen verstück res schuldigste Unterthan zu haben; der pluscinalium matherantis seyn, so gleich ihre Experimentand sondern were auch eine hause und forthete zu nuz der Juristen und Nahren der Handwercksleüte ihr fürst