# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0174 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0174?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 79av, page id 00068782:0174 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=174 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000174.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 62 lines, status machine # Lines: 62 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Der unendtigkeit gehende bûcher wesen etwas in ordnung und in die Enge bracht werde, wozu arbeit und kosten nöthig und ohne dem der billigkeit gem daß denn studien aus den studien selbst, und die jenige welche ihre subsistenen beystudien E und büchern haben, zu ihrem eignen besten auff eine zubeschwehrliche Weis So sind Wir geholffen werde neben andern etwa dießfals guth findenden anstalten, gnädigst entschloßen worden, t, daß die richt und verordnen hiemit, daß zu solchem behuf die bûcher-wahre mit einer leidlichen auflage beleget, und von dem Zentner der bûcher, so in unsere Lande zum vertrieb bracht werden, ein gewißes bey unseren Zollen gegeben, berechnet, undt in die cassa der societät geliefert werde. Zu welchem ende erkundigung eingezogen werden soll, damit das ürd quantum beßer determiniret werden könne; doch behalten wir uns bevor denen so im unsern Landen etwas einzliches Verlegen, nachdem die Societät darüber vernommen, gewiße Exemtiones deswegen wiederfahren zu laßen. Wir werden n übrigen gern sehen, wenn wie anderswo bräuchlich gewiße gesellschafften und vor einigungen von denen so mit dem Buch-Handel und Bücherwesen beschafftigsten unter unsre autoribel und mit gute Uns, er societät auffge richtet, subscriptiones vermittelst derselben veranstalten. und solche verfaßungen. Dabey gemacht werden, wod die buchhändler mehr in hand kommen mögen trichtige und rechtschaffene werck zu verlegen, und ihre Nahrung zu geneinem Nuz und des landes dienst wohl ge weilen wir auch untersicietät der wißenschafft zuführen. A in der von unspr. gegebenen Instanztern mit einer besondern aufsicht anstaldie behörige information des jugend beladen, so wollen wir daß selbige wegen der Methodi doch wirdig der Dazu gehörenden bûcher, und wie dem aushängig gebüh werde, sorge trage, und dienliche anstalt zu machen, sich gebogen seyn ließe. Zu welchem ende wir deroselben ein privilegium generala perpetuum hie ertheilen haben wollen, für zu verleyen, und bey den Schuhlen vorzuführen bey gewöhnlicher Straffe gegen die Verbrecher allerdings nach waße des privilegii, so wir deroselben auff die Holländern ertheilet. Krafft dergleichen das Landeschafft denn die societät bef ehen seyn solte. Sollen der hingegen Die Magistrati in bedienten iedes orths ihr und den ihrigen Unglicht und aufs sond angefiele Personen untersuchung zu thun, wo bey Die hand zu bieten haben. en und verordnen auch überdieß, daß die soc nach Cam soll, sich der Ober aufsicht der in unserm Landen or oben, quaestionis rationem aida conditionem materius hocque perpactora et jusvis, a anzunehmen, Auctionatores und Verlohnungen zu bestellen und ein gewißes davon zugenießen sehr