# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0175 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0175?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 79br, page id 00068782:0175 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=175 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000175.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 198 lines, status machine # Lines: 198 recognised, mean confidence 0.79 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. qua t damit des quantum interr erfordert werden. kommen. Doch behalten wir uns bevor mit rach die Scriptur, demselben denn so in unserm Land etw nüzliche verlohren mit rath, der societät ienste Exembr geswegen wiederfahren zu laß der unendigkeit gehende bücher wesen, etwas in ordnung und daß die Engebracht werde, wozu arbeit und kosten nöthig, und ohne dem der billigkeit gemä daß den Studien aus den studien selbst, und durch die welche ihre subsistenz bey studien und büchern haben, ihrem eignen bestens auff eine Sohn beschwehrliche weise geholffen werde. So sind wir neben in etwas andern etwa dießfals finst guthfindenden anstalt gnädigse entschloßen, wollen und verordnen hiemit daß die bûcherwahre mit einer leidligen auflage beleget, und von dem 2. Cantuar. Hoher, 5 Uhrls Schulden vor sich zu e nachbracht werden, denn auch r ein guthes darauf habe geordnungen en gegeben, berechnet, und in die cassa der societät geliefert werde. bst die Scheu e e ch habe die Tripel-allianz dienst allhühter die besorgebenden) a und auch daß nach dem exempel Praetenzen, sollen ascripto, nicht zu avangen haben. Da t en der Bücher, sondern auch unsere wahren, b d zu verlegen, n, die nahmen gegeben und hinzu gewöhnlicher Strahl ein gewißes pro Amt gefodert, solches er Societät zu gelaget, zu avouquidem sententur facta infliatur, sind sonderlich aber aber aber d worden. Wir Wir werden in übrigen gern sehen, wann etwa anderswo bräuflich, gewiße gesellschaften und vereinigungen von denen, so mit dem buchhandel und bücherl- a wesen beschafftiget, unser unser autoritas und mit rath unser societät aufgerichtet, und solche ver¬ faßungen dabey gemacht werden; wodurch die Buchsändler mehr in stand kommen mögen tüchtige nicht rechtschaffene wercke zu verlehen, und ihre Nahrung zu gemeinem dienst, und des Landes Nuz wohl zu führen. Befehlen demnach Unser weilen auch müser Quartät der wißenschafften in der von Unser iezo in Cammers: die Conductor, auf die beysrige Insegneten, der jn e wolle d sich zu vermeinen, zum vertrieben. gebundener Bücher so in Ung herr Land at actum auf hiemit der auch hiemit unser societät ein r a privilegium Imp tuum aus Ewr. Schuldel buite ertheilen wollen. s so daß ihr g der conditiones eine ind einzufieh die ubertreten wollen auch nütiger verschieden daß die societen a a zu unser approbationis, endtlich Sitione ihres verordnen beschallen, und ein gewiße deswegen zu genießen. Deß haben solle subsificationes verm dieselben veranstaltet e ein gewißen gegenwartig seyn, und dergestalt zu machen, sich zue angen geschrieben. Von nuzen alle theilung werde ausdrück g ich selbige magen des bey hoc hoc facierendo continuando: |...... c pon aevis aequam generale per per per perpetant adeoquodiret, erfordert habe Erwehn nicht zue kunfft, damit sonderlich damit sonderlich selbst seyn. Daß es bey wohrlichen ünd zu verlegen, so bey den Schuhlen einzuführen gegen die vorbehren anstalt werden. Allei aber allerdings nach seine puncta processi so auch den getheilet; krafft deßen in der schlechtesten Societät freystehen soll, selbst auch die Cronst nachricht l auf die ritheils gr ürd g würde gehen. an die Regirung Man policey seynd. (§. andere bedient soll, (§. 26.) die Oberauffschl. oder Brauten zunehmen practioris, Zollmin dilationen besuchheit hab ecken gehä in unser Landen zu solche anzustellen hiemit erlaub g sie hiemit der e, sondern r t denen sie es auch es ich keine weise von solchen annehmen an er hen wo der die Magistiften iedes orths usque, und den ihrigen die Hau ich hochgleiner zu bestellen, und ein gewißes davon Er gewiße; wie man also nicht in Paris scheine scheine Phorumenda auditorum und lateriam, s ieber wegen des vielfäligen mißbrauchs de so bey den Lothringen, auch denn dennoch sein so in unßern landt chlanden, sind sind zue leider ein geschlichen artliche Zuschafften zu so habe davon nicht das ae nöth dergleichen verspricht, en project Eine Concession eines Gottes auff die Bücher, welche der herekt zugere werden soll. sach nicht zum praemissis promittendis Sie sehr Wir Uns den flor und das aufnehmen Nüzlicher und erbaulicher studien angelegen seyn laßen, damit die reine wahrheit in der Kirche Gottes auch bey hohen und andern Schuhlen gebührend gelehret, die irrthüme hingegen wiederleget, auch sonst allerhand guthe wißenschafften und nachrichtungen zu Gottes Ehren zu Nuz des Menschlichen Geschlechts, und zu dienst des gemeinen Wesens, erhalten, vermehret, und fortgetrieben werden mögen. Solches zeiget unsere vorsorge von zeit unser Regirung an, womit wir nicht allein die vorgefundene guthe anstalten, reditus, salaria und Stipendia erhalten und verbeßert, gelehrte und erfahrne Leüte belohnet, auch güthe künste mit künstler herfür gezogen, sondern auch neüe ansehn liche fundationes und Stifftungen bewerckschuldiget, und insonderheit Universität in der Universität, in reise unser Stadt hatt, auch leztens seynes die Societät der We Brandeburgicam bey unser Residenz selbsten auf gerichtet. Wir sind auch annoch in gnaden gesonnen und geneigt, dahin sezen zu laßen, daß den Studien ferner aufgeholffen, guthe bûcher Müssern Bibliotheken und sonst angeschaffet nüzliche Wercke nach gelegenheit zum Druck s befördert, den Autoribus so etwas nützliches unter handen haben, unter die arme gegriffen; auch denen in unsern Landen befindlichen oder darinn ihre Nahrung treibenden buchhändlern und andern die mit dem buch handel umbgehen; an hand gangen werde, damit durch zulänglicher Verlag und behörige beforderung rechtschaffene chrifften und werck dießkommencium auch n Unsern landen bluchen möge. Nun solte der Hauptzweck des ganzen Druck und Bücherwesens billig dahin gerichtet seyn, wie Gottseelige lehren guthe gedancken, dienliche erfahrungen, unter richt- und nachrichtungen durch den druck ver¬ vielfältiget, erhalten, in der weit ausgebrei¬ tet und auf die nach weit fortgepflanzet; mithin die gemüther der Menschen erleuchtet, verbeßert mit guthen lehren und instructionen versehen, und was einer hiehes gethan, gedacht, und bemercket allen andern dadurch noch nicht verkraht werden, eindt ht und frembde g