# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0184 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0184?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 81v, page id 00068782:0184 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=184 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000184.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 65 lines, status machine # Lines: 65 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. denen schuldigen auch zugleich in Regierung in Ehren ganschwähren, alle Wie wir dann hierumb wir zum begehren und an ernstlich aufgestragen haben wollen. ioni deßen an uns in allen advocationem probantibus rchnung beständet, sondern auch sonst gien gesaget, von denen Medicos galanus und andren iedes orths sonderlich a förderlig t des salacialis, sed wie iedes die Sach in ieder Provinz am besten zu faßen, dem dato nach überm mit einem hociferio Medices betrifft worden, an uns beschäfft, bey an uns berichten, wie werden auch selbstig auff rung ihrer regierung leidenlichen societät der Beutheil. Die sonne seelige anzusehen, die Cläßige und tüchtige observatores reden, Befehlen demnach unsern Stadthaltern begierungen, collegiae wie nicht weniger aber zu distrigviren wißen lien Generalitäten, Landes- auch denen und andern Hauptleuten, Bürgermeisten und Rath Städten und andern Unsern brämten, in bedienten und unterthanen etc. können, sonderlich aber Leib hof- und andern Medicis, Land- und Stadt-physicis. Dabey auch denen apothekern und Chirurgis, und gesinen zugleich den gnaden an alle andere so gelegenheit haben zu diesem auff gemeine wohlfart zu elenden werck etwas beyzutragen da respecte liber Sie seyn dieser unser Verordnung halten, solche bewerkselbigen übrig auch deren zweck befördern sollen und mögen mögen solches wir in gnaden zu ird vermercken, und anstalt der gemeldigen Herr chaden nicht ermanglen werden. gegeben, nden befehlen und zugleich denn so hieran willig und nüzlich zu gebrauchen möchte bitte erhalte pendenti compendiosa vid neulich seyn nichts L et, da wir dann künfftig nach befinden. allerorthemijsten ausern großen willen subetum gemäß, auch Welches Eins zu b gnädigte gefallen geruhen wird.