# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0305 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0305?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 142r, page id 00068782:0305 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 141v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=305 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000305.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 107 lines, status machine # Lines: 107 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. et bequeharre und Wißenschafften, information der lesen ermöchte e genommen, und das Beclagten bücher Wesens aufsicht anstaltung gleichen guthe anstalten und remedia verkehre, und darinn von Unsern Collegiis ich iedes ortho obwährigkeit kräfftig assistiret werden soll. ziehen. n, zweifelhafften fallen aber und da newe Verordnungen nöthig scheinen möchten Uns deswegen mit Allerunterthänigsten bericht anlange und Unsers befehlichs irte. t, ist unsere der gnädigster lcher hine vielleicht daß niemand zu stipendiis oder andern dergleichen beneficiren künfftig gelaßen werde, der nicht vorher bey der societät entweder selbst oder durch die in den provinzen hiezubestalte s Personen sich angeben, und sei dem beneficio qualificiret erweise ie jenigen auch, so in der würcklichen Nießung e gegriffen, sollen nicht weniger ihre procedus, und wie sie die ihnen reichende gelder und begnadigung enckenden jährlich zeigen, und in entstehung deßen von dem Genoß suspendiret icht wird, da auch glaube ersolden, und da aetera velutantiae factantiae patris ratione quam priscopo, t Und sollen die sich etwa erreignenden daranzen nach gelegenheit der H zu gleichen Scopo unser als des H. Hofrath in obristen Vorstehers intention gemä durch anstalt der societät angewendet, der d t werden. Wie dann Unter andern offtmahls eich guthe subjecta, es seyen gleich Landes-Kinder oder passirende, beyzubehalten, daß ihnen auf eine kurze mit zuhuffe gekommen dafür in sterbe. Nun aber sie solche zeit über zu nüzlichen bestädt daß sie sonst arbeiten gebrauchet werden können. Da solche in andere Lande und dienste gehen, und offtmahls mit einem vitico vor welches nichts gethan, obgewiesen werden; ihre eit aber inzwischen ohnmüzlich verzehren, auch wohl nothleiden, oder gar in elend und krankheit sc verfallen und verderben müßen. Dahingegen ihnen eingezeißeitlang, auf obbesagte Weise wenn nehmlich die Sachen dasfalls zu anstatt eines iedigen allmosens zu verdienst, und Subhistenz zu helffen. Doch also daß was sonst zu dergleichen Diaticis und allmosen wiedmet deswegen nicht abgehen soll. erwegung und zu unser allegirten approbation Vorschläge und ins Mittel bringe wein n n de Sie dan darin besolden der sache. von Uns und Weil auch die dieß folgende sonderlich ein Minel dadurch wie in erfahrung kommen können, was etwach guthe ingenia in Unserm Landen hin und wieder latitiren, damit solche richen und n hauptsaz beybehalten, aufge¬ muntert, und der mahleins zu nüzlichen Diensten herfürgezogen. werden. So ist Unser allernz will und meynung nicht allein, daß die von uns wegen ihrer verantigen bereits erlangten oder künfftig Hoffender gelehrsamheit oder gaben in allerhand künsten expecti-begnadiget werden; der societät approbation haben und genießen sollen, sondern auch e icis n s die, da sie inzwischen zu einiger condition gelang mögen gnugsamer verfaßung bracht. (§.