# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0369 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0369?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 174r, page id 00068782:0369 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 175v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=369 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000369.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 32 lines, status machine # Lines: 32 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. gezogen werden könne. Und dafern einige einheimische Sijde mit bewilligung der Societät von andern gezielet würde, soll selbige an niemand als an die societät oder die ihrigen um den verglichenen Preiß überlassen werden. Es stey dann daß auch dißfallß ein anders von der Societ tät vergönnet worden. Im unsern und allen herrschafftlichen gärten und andern Locus publicis aber, soll vierdtens der Societät oder denen die Causam von ihr haben, der gebrauch erwehnten Bau me, gewächs und Blätter allein verstattet werden. Wie wir dann insonderheit die in Copeink, P otestem, Glie- nete, oder anderswo sich jezo und künfftig befindende bäume und dazu gehörige Pläze der Societät zu diesem gebrauch ohne Entgelt in gnaden vergönnen. Und weilen zum spinnen der Seyden würme beqveine Stellen und zim mir eine kurze zeit des Jahrs über erfordert werde, und solche sich etwan an einigen Uns oder dem publico zustehenden Orten finden mögten, da sie hierzu ohne einige Ungelegenheit, hindernüß und abgang anderer Nuzen und Geschäffte zu gebrauchen, soll es auch ohne Ent¬ gelt verstattet werden. Und Weilen solche Bäume zugleich zur Zierde gereichen, und eben sowohl als Linden aufwachsen und Schatten geben; So soll fünfftens die Societät macht haben an beqveinen orten, an- und auf wällen und Wercken, an Strassen, dämeren, oder wo es sonst anständig, dergleichen Bäume und Büsche auch ganze hänge und alleen zu pflanzen und hernach zu nuzen vnd sollen nicht allein bey Wällen und Wercken die Commendanten Unseres verstungen solches vergönnen und handhaben, sondern auch unsere Gärtner, Planteurs, und andere zum Forst-Garten und Pflache-Werk gehörig