# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0370 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0370?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 174v, page id 00068782:0370 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 175r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=370 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000370.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 33 lines, status machine # Lines: 33 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. bedienten, hiermit den Zweck der Societät als dabey das publicum interessiret, nicht weniger als bey denen bloß zur zierde gepflanzten Bäumen zu statten kommen, auch was zur düngung dienet, so sonst nicht besser gebraucht wird, hierzu abgefolget, und so viel sonst ohne vnser und anderer Nachtheil und abgang geschehen kan, ihr gefuget werden. Da auch sechstens zu Baumschulen oder sonst einige beqvem Pläze verlanget werden sollten, deren anderwerts wohl zu entbehren, wollen wir solche Plähe gegen einen ge¬ wissen Erbhinß nach deren bißherigen Ertrag der Societät anweisen lassen. Weil auch Sieben tens von den gemeinen oder schwarzen Maulbeer baumen auch einige Seyde zu haben, soll solches entweder wegen gewisser Ursachen, ausser bey den Ho cietät gar unterbreiben, oder doch nicht anders, als mit Einwilligung der Societät und auf die mit ihr verglichene Conditiones geschehen, auf art und weiße wie von den wiessen Maulbeer baumen erwehnet worden. damit auch zum achten die societät ihr Privilegium desto besser nuhen könne und in dessen gedienet desto weniger gehindert werde, so verordnen und verwillig wir in Gnaden, daß nicht allein die Erzielung sondern auch die Verarbeitung und der Vertrieb der einheimischen Seide ihr allein zu kommen, und in diesem von uns deroselben verliehenen Privilegio begriffen, mithin ihr allein oder den ihrigen zustehen soll allerhand Stoffen und andere ar- eit wie sie nahmen haben mag auch mit beyfügung fremder Seide und anderer materien nachdem es dienlich aus solcher einheimischen Seyde verfertigen zu laßen. Weilen euch neumtens dieses werck zum gemeinen Nu zu