# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0371 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068782:0371?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Preussen LH 19 # Folio 175r, page id 00068782:0371 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 174v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068782&page=371 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068782/jpgs/default/00000371.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 29 lines, status machine # Lines: 29 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. zen und unserm dienst ohne alle Beschwerd ab zielet und also von uns als favorable angesetzet wird. So wollen wir Daß unsere Societät der Wißenschafften bestens beschüzet, und da ja wegen des Verstandes dieser unser concession ein zweiffel fürfallen sollte, solcher zur Entscheidung an uns gebracht, und inzwischen nichts dagegen verhänget, im übrigen auch der Societät zu ihrem Recht ohne weitläufftigk keit verholffen werde. Wie und unsere Nachkommen könige in Preussen, Marggrafen und Churfürsten zu Brandenburg etc. wollen auch mehr gedachte unsere Societät der Wissenschafften bey dem Ir halt dieses unsers Privileii allergnz’ schüzen, handhaben, und erhalten. Gestallt wir dann auch in allen und jeden unsern Collegiis und Regierungen, Gouverneur Befelchshabern, Drosten Haupt- und Amtleuthen Commendanten und officiren; Insonderheit aber allen vorgesezten Persohnen, Braanten und Bedienten bey un sern Dominen, Forsten, häusern und Gänten, nicht we niger auch allen Magistraten, Gerichtsherrn, Richter und obrigkeiten in den Städten und auf dem Lande Commissarien und Polneymeistern, Planteurs und allen unsern andern, hohen und niedern bedienten, wie die Nahmen haben mögen, so wohl als allen unsern unterthanen waß standes die seyn, in Unserm Königreich, provinciren und Landen hiermit allergnädigst und zugleich ernst lich anbefehlen solches an unserer statt gleichfalls zu thun, und unsere Societät dem Wissenschafften oder die ihnigen in dem exercitio dieses unsers privilegii nicht zu turbiren, vielmehr dabey respectivè zu