# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0077 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0077?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Sachsen LH 20 # Folio 39r, page id 00068783:0077 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 40v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068783&page=77 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068783/jpgs/default/00000077.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 92 lines, status machine # Lines: 92 recognised, mean confidence 0.79 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Ordr. Tonchler de Car nachdem wir Unsere societät der wißenschafft durch ein eigenes diploma aufgeacht und fundiret und aufgerichtet, So sich wirde, hätten wir ein denn auch zu beiden das und darinn Uns allereydst ercläret, dieselbe mit einem zureichenden fundo d andern inhalts anständigen privilegien und andern Begnadigungen so solchem diplomati nicht eingerücket zu versehen; so haben wir solches iemit so viel aniezo muglich geschehen können, bewirrt solligkeiten, und wenn sine luthen sic uns vorbehalten, was zünfftig ferner dienliches weil es vorkommen möchte, ferner sammen 1) angeben und nach zu verordnen und zu verlei in Vorschlag kommen möchte. zu förderst wollen wir als die Societät einen praesidem, und auch da es füglich geschehen kan, einen auf guthe obligation und zu Sulzog Vice-Praesidem n; und ein Concilium haben solle; bestehend aus solchen gliedmaßen rechnen, die Sich der geschaffte der Societät vor andern annehmen können mönnen wollen, welche ein diewohl und decedum solche tragen wie. Vor der es concilii, sondern auch der dero Personen mit seinen ch habe; dersehrtesta verbietet, auch in clas ehen. auch beybehalten theils verändert, und mit andern ohne dinge der ersezet, sondern sie ro personen orthen laßen, sondern auch das diese auch ä der Fronehne also auf den gesetzet seyn. Herr Beyde sich anstattig r den Cronst zweifeln das weisenden anstatt und nach einb ch nachrichtigk-pfangen, so auch ansezen aniezo theils können auch ansehen, vieleicht zu bequemen komme Memoria des Concili Und wor auch wie aniezo erfunden, und wohl vie auch eyn, gleichsam mehr ehe theils vnd mit eintweder von selbst oder denn die societät, es membra und sonst be meinung unser Ungnad den Herrn y unser Vältigung un ohne erhebliche ursach dem nicht entziechen werden n. Wenn man auch ärgerlich Solches Concilium soll annuum seyn, und balden, da n zu ablauffen des jahres iederzeit o händen, und auch an ihnen theil der Personen verwandet worden damit auch andere memoria in das Concilium elangen können. denn in dergleichen in fernere annehmung der Kinder Unser medat und obrigkeit der kinder und andere Churkommen materie, it. Statum Deeconomia de ca wart, saget, unterthänigst werden. Vors aber zu laßen, sonderlich aufgeh was er abzu- riffen. Dennover ist zwey solche schohn, sondern auf eine originalis satisfaction oder im Concilio vorgenommen werden. mit einigen fernern b Verordnungen was dominatibus, fersten ben, und sondern auch befunden andato in pleno Societatis conventia oder im Comine tractiret, was aber statum der zu ander unser societätzen wird, praesenten, sowohl als der übrigen un gliedmaßen, so gleich anfangs zu genennen, da auch zu bringen, daß Er z nden haben das verhänd zu deßen bekandter experität und zelo, daß er dabey rath pflegen, und von uns nicht fällige seine direction ankandt bestens hoffen, daß diese von uns nüz dem publico besoldung gemießen. heilich zu erscheinen. Auch Unsers Soldhältere und Geheimen Raths Collegii, Krafft d als ausgelaßenen Rescripts von der c Räthe bedienen. ucht der Societät fft sein toder Societät