# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0078 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0078?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Sachsen LH 20 # Folio 39v, page id 00068783:0078 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 40r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068783&page=78 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068783/jpgs/default/00000078.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 79 lines, status machine # Lines: 79 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. verlanget eyn solte. (§. nicht einige Unser geheimten und das anderen hätte, niemandus das nach der dinge gelegenheit abst Und da er insonderheit ein einem und andern auch zu unterschieden m.h.H. der besforderung des werckes der gemein- Sorgabens sich annehmen möchten, wollen daß von Unser Stadhafter und geheimten Rath ihm hierinn gefraget werde, und da bereits annoch so könte, dammittiret geachtet werden, und die autorität oder macht haben sollen, die vorfallende hindernüße aus dem Wege zu reümen 7) Was Sigillum Societatis soll appellatione remota der OberEinnehmer der verlangen haben, und wenn verwundern oder in der Nähe der hoffe theilung ihre Hände, der Præses und der die Buchs. Capität. nach seyn, in nahmen der general beßer alt und be societatis selbst Monschen allends s sich wohl, sich ihre fehlet werden: wie es aber bey deßen oncla abwesenheit zu halten, e wird er dürffte abrede zu nehmen wiße, damit nichts nichts versaümet noch angestoßen werde. die ge Ober soll der Societät einnehmer hne zu unseren Chur Landen possession und ein praejudiciis verständiges accit-sachen accreditio welcher verpfleget, Mann seyn soll, auch dahin ein an einem verstorbenen orth, derhalb jahr berechnen, auch die reliqvaefurt nicht und nichts so gering es auch sey, als auf schein des praesidis, der es sonst einer oder wenn es sonst in seiner abwesenheit, oder da er verhindert auf getragen bezahlen. Es soll aber alles geld in pera societatis, und und deren zweck gemäß, wie allein die schlechteste an sie nicht als einander zugeben communici zusammen osten können durch andere haben. (§. richtig eintragen, wohl verwahrlich behalten das geringste davon in casu primatae privatis vel aequo alienus zu privathematien zu iemandt eignen Nutzen oder d wohl zu etwas anders, ieder iemands eignen Nuz verwendet werden. Den fundum und die Einkünffte der Societät belangend, sich haben wir nach reiffer überlegung dafür gehalten, daß deren zum besten einige ohndeschwehrliche etwas aniezo zu machen, und zu machen, a denn auch gewiße zu gemeinem Nuz gereichende privilegia in gnaden zu verwilligen, Die Anlagen betrifft ist uns hinterbracht werden, daß in unterschiedenen Teutschen Landen vom l man so viell das wenige vom Taback der Pierdte biß dritte Pfennig genommen, und der Preiß umbsoviel erhohrt werde. Weilen es nun eine wahre usus großen anzufinden, sich ansehen, so auch denn die zumahle nicht den Königs ist uns andern orthen 17 unser lande bracht wird, auch deren eröste consumption in einem mißbrauch bestehet, dadurch die zeit verlohren und die gesundheit selbst beleidiget wird e a vielleicht der verlangte Rathe als ob ihnen von unsern wegen, aff zu verwahren haben. desmahl durch sich ohn welche nichts frucht barniches außzurichten.