# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0081 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0081?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Sachsen LH 20 # Folio 41r, page id 00068783:0081 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068783&page=81 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068783/jpgs/default/00000081.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 81 lines, status machine # Lines: 81 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. en n zumahl außwärtiger Calender sey den Meyers roffen laßen, damit meritiret, und welung dahin, auch dahin z und da deren vertreibung zue zuzuzuz erlauben seyn solte, e, dergle die Exemplaria vor dem wegen der societät damit nicht und deren vntreib im land en gestämpelt, und ein gewißes dafür genommen werden köndte. der Weil auch einzurückung da hausmann zumahl auff dem Lande eigner nöthig zu seyn, zum andere Büchlein nicht andre bûcher zu brauchen pfleget, darein jedes gar ahr verwundert seine abgaben und andere nothige Puncten zu eigner und s ander nachsicht, theils auch von den Receptoribus anstatt quittung notiret werden; so Unßer Societät in vim privilegii perpetui secundia macht zu veranstallen. nach zu machen, daß die Leüte mit solchen beqvemen Universi büchern, die mich zugleich mit r tüchtigen ständigen, und andern mus einen bringen werth versehen worden, welche die Braut- und obrigkeiten zu distribuiren, und dafür den werth zu theil an die societät zu liefern haben werden. Wir tragen auch Unser Societät in gnaden auff die allerdings- Vorsorge gegen den feüer und Waßer und andere Landschaden, und wollen zu dem Ende, daß Sie die e feüer ordnungen revidiren, zu verbeßern macht habe v d teüerungen die Schlangen-Prüzen, wo sie mich nicht sind n, einzuführen und Cobekostlicher zu machen trachte, auch sich auch sonst sich einige Zeiten zu Zeiten besichtigen und exerciren, wie nicht verm auch die Leüte dazu abrichten laße, Damit im nothfall kein mangel erscheine. no 30. H. Goßel beyzahlt, weil bill h Deßen beschreitung ein billiges jährlich zu genießen haben soll. was ein gewißes zu ängliches (so wird ihr auch anheim dabeyen, und dagegen etwas z gegeben, die denen gelaßenheitung etwas zu genießen habe nach das le cheinet, daß diese Unterschädungen unterworffene artheil bey unsern Zu laßen. g und auff vorkehrender Mittel, bedacht zu seyn; auch die hin zu sehen, wie das unter waßer stehende grund gewonnen, und sonst das Land mit der zu bau verbeßert werde. Und da die Societät an hand ohn hen, denn der Beclagten ihr gegen einen sehr mediat Erbzniß versezet, und werden so die Landtmeßer nur an sie gemacht weniges die untersuchung von unaßen, weg und gericht iedesjahr ein oder mehr Schreib und andern umb unter autor unsers geheimen des Buchs werden zu sehen, wie weil solche mit der Hülffe Gottes zu verhüten. (§. 19.) elt, der teuffe ß