# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0085 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0085?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Sachsen LH 20 # Folio 43r, page id 00068783:0085 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 44v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068783&page=85 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068783/jpgs/default/00000085.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 38 lines, status machine # Lines: 38 recognised, mean confidence 0.98 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. committiret, geachtet werden, und die autorität und macht haben sollen von unsert wegen appellatione aemota die Vorfallende hinderniße aus dem Wege zuräumen. Das Sigillum Societatis soll der Praes und in deßen abwesenheit sollen es der OberEinnehmer und der Secretarius so cietatis mit einander an einem verschloße nem Orthe zu verwahren haben, und wenn Prases vorhanden oder in der nähe, soll nichts, als was von ihm unterschrieben, in nahmen der Societät besiegelt und ausgefertigt werden: wie es aber bey deßen abwesenheit zuhalten, wird er richtige abrede zunehmen wißen, damit nichts versaümet noch angestoßen werde. Die Gelder soll der Societät Ober- ein nehmer welcher verpflichtet, in unsern Chur-landen possessioniret, und ein fleißi ger, verständiger, auch accreditirter Mann seyn soll, iedesmahl durch sich oder nach Gelegenheit durch andre heben richtig eintragen, wohl verwahrlich be¬ halten und alle halbe jahre berechnen auch die reliqua exhibiren, und nichts, so geringe es auch seyn mag, aus auf schein des Praesidis, oder wenn es sonst in seiner Abwesenheit, oder da er ver hindert, aufgetragen, bezahlen. Es soll aber alles geld in rem Societatis und deren Zweck gemäß angeleget, und nicht das geringste davon zu etwas anders oder iemands eignen Nutz verwendet werden. den fundum und die Einkünffte der societät belangend, ohne welche nichts fruchtbehrliches außzurichten, haben