# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0089 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068783:0089?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Sachsen LH 20 # Folio 45r, page id 00068783:0089 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 42v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068783&page=89 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068783/jpgs/default/00000089.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 44 lines, status machine # Lines: 44 recognised, mean confidence 0.95 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. verwahret mit guthen festen principiis au werden; welche zum Christi. Tugendt-Wann del und guter Verrichtung in eines ieden stand und Lebensart beweglichen Grund legen mögen; So wollen wir auch deßen besorgung hiemit unser Societät in gnaden aufgetragen haben, und ihr zugleich ein besonders privilegium perpetuum auf die sogenante Schul¬ bûcher verleihen, dergestalt, daß was sie von dieser dort verleget oder Verlegen laßen, nicht allein, wie andre privilegirte bûcher nicht nachgedrucken, sondern auch die Rectores, Professores und Collega bey Gym nasiis Land- und andern Schuhlen gehalten seyn solten, so wohl der Societät Gutachten in methodo studiorum zu referiren 1699. in Methodo, als auch der zu dem Ende verlegter sen Schulbücher zu bedienen, si zu recommendiren und nach gelegenheit zu schonen Sectionibus und Collegiis zu haben brauchen. Und wird die Societät mit denen gelehrtesten unter ihnen dißfals zu com¬ municiren und gebührende bescheidenheit schon zu gebrauchen wißen. Weilen auch an den privat-informationen viel ge¬ legen, gleichwohl aber bißher nicht sonn derlich darauf gesehen worden; sollen die sich dazu gebrauchen laßen unter der societät sonderbahren direction stehen und sich bey ihr oder denen, so dazu von ihr verordnet, anzugeben und an sie zu halten haben. Welches nicht nur denen Familien, so sich ihrer bedienen, sondern auch diesen leuten selbst zu gute kommen kann, daß sie sich dar durch bekandt machen und nach ihrer beschaffenheit zu rechter zeit gebrauchet. werden können. Versehen uns in übrigen auch Gnädigst, es werden die Professores unser Universitäten mit der Societät