# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0101 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0101?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 51r, page id 00068784:0101 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 52v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=101 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000101.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 82 lines, status machine # Lines: 82 recognised, mean confidence 0.76 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. An, H. Heisch ad resemplar vom 13. 9br. 1798 D. zu buch haben unseren Vergangen, daß der fortigung der Sachen buch des Ha commission durch ein und andere unter der Jubdelegita, remestri servirte ranguli restiones aufgehalten worden. Haben sich zum Fele viele erbothen, und zu machen, von ein gehabirenirten münstris her hautendet verlanget worden, daß der er sey imüglich daß übrigen allerdings nehmlich Schuldebringen, Magdeburg und Braunschwelfe, n. Weihselte H. Conrad. man gerathen, die m. h. H. Dufftigk. In Chur- Empfang raus sich aber der Gui impetrande jure und würden. Eine distinction von allen übrigen H. Staatiere hurfürsten würte vorkleinerlich seyn. Ein iederhaft concurrirt als Churf. zweif da seine Churfürn giengen, und mündschen nachsinnsaren, daß ich zum aus das Testoris giebt s keine andern rang, als der maul steht guterwerten hat. Zu Schwaben: weil führen die y beschärzen, gewiße zu verstorben ges die Estulum und laßen der grunde zu reden, ja in Engischen Craß 28. Von dem dießen die den die Brals, Schlag und clagen und zwar sel. bey der bedanckungen, Calpeter ß denn, ist solchen die große Braut kannen haben, aber das werden, in vieler Sachße weißelass n. Ducem. deßfalmen, hat können können. Doctorum in Christ gehörig, und post daßer dinge l seine so meine also zu einem gesunden wercken wercken, da effectus, kand die seren sichert würde ich gorgaßet, in Holzhaus Schuldig krauen, darinn ein alzeit primular als direction gewißet, nach dem iaßen. Dahehr demnach Erusgleichen Sache vergebens dis, dazu attestirt ob in selffer sonderlich auch Madame, da duplori luculiis und Es in einer Großdazu anstatt werde. Denn in curvae casu gebühret wolff. Darang. Man hat scheinet, daß wenn es damit zie ein als eines gutbarte denen geschoßen, nicht allerdrucken, daß der vor den aufs . Durchl. Durchl. leißen urtheilen, ob braunscht, mit ars Amtstand des Buchsichern wird, oder alhafür concuriren, daß einmahl der letzigen fall Es wird auch 20 angefangen c ranckstein gebehte. mißreitig gebühren würde. sich gegen ihre König. Interl. usw, der Marck und verreversert. Dergeltig zum directoro im Kinders-Wirthsen (außkommen, eind auch angeführet, Churf. Durchl. zu e ein Eül zu thun, es wird aber auch solches versprechen von Churfl. Durchl. gehalten elden. Mit dem ooßerlichen Cons. Collegio faut protocolli gegen sich sichsiches bekandert worden hß spricht seiner Christi. Durchl. introduciren, mit collegiam bey Seiblichen und sonsten seyn wird, e. Es gleichsam diese list quoad modo factum locum davon externi nostrini, daß ipsa velor sententium, wird, nichts, in geringsten droge ehrbrachten rang und praerocation abends diese als in der Ertzogung ander gutheuses gelaßen werden. Allen auch dieses es in Burgoldinisch nicht zu wieder, denn es nechter M. h. H. in Hall nichts mehr 8 p iis. feriert, als zum Exempelior sich hier bey den Westelischen steiben sonderlaut, du es wie quod ander verschicken concurririrt, kein andern tang als Hoya gebühret von Praelendiren habe, aber wegs durch ihrer Churfürst ohne tractum in Franckreichten zu keinem Reichsthalbsten ausgehorsamen zuerstähren zuerst nemiliae, sonst wür ob mir zu Regenspurg und nicht gezogenen eigengere zumahl bekandbar, undt ihrem Stadt zuerkanden und habe alle schreibet würde dieses Angetzigkeiten. müßen. ( Antwort so dem H. Bernch zu Berlin zugestellet o der antwort auff das von den Chur-Lüneburg verschmacht werden der Handen, in nachsehen würde; würck aber es könte partum, hätte man (wenn ich zu weintend ich auf der contestrii primorum velactario, item kein Ertzogle, sondern sich zuergehen, so Ergo ecipitum haec non debuit esse ersprusum, et discursus responsa, in clausula (vam) und verborgen zu bernehmen, was im Churf. Müllera fürgange Das Prof. Collegiae habe auf Infanz nem Rande:| M.h.H. Meinem Kreßen in die wird eine gemellunget, daß wo dergleichen nicht als diese worth sind so clar, daß sie von iedermann werden verstande weiln, daß Erzoederinantiret rahm so sich mit den weiben b Rector concurriren. werde ganz corrigirten der Graecibus drucken, ein verstoß bey dem leibliche theil. H. Hofrath: icht als Elector concuriren, conjungiret, da sie das wortt gesetzet. In 4.) weniger bistoricher passus rationibus sollegi de Dreßage mit den worthen wo pulgemiriloßen mit das beste volentomen. Rehalten es habe keines M. H. Syndicisirt in Specenti wie eine Schreiben sich die versicherung gebilassen, daß Sie nicht ein versichern, oder beyra nommen. Consensu. quaden Ihr meldes daß man nicht ordnen orthen, und bürg dann scharbos. sich ercläret daß seine intention nicht werde das |: incognito.:| sonst das anno Chur wie einige collegge bonica), p. genödig seyn. determiniret, damit die weilen das geleist. Vor dem hauptes rancken gegen daß die public nicht vom Rechts Regel comprehendes nihil finstia fecisse videndum ere ihme Chur ist in NiederSachß weiß er vornehmlichen consitum nicht selbigen zu deuten. Niemand wird glaubst und einem casu, wie bey der groschafft Hoy Das Collegia Electorale habe besorget, daß man wegen etwa andren orthen undt s etemand sey er auch kaum, vorsach noch sich gott verlange dergleichen braucht 2