# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0102 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0102?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 51v, page id 00068784:0102 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 52r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=102 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000102.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 67 lines, status machine # Lines: 67 recognised, mean confidence 0.77 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. in für daß all selbstechen sie wegen ihres Herzogthums nach das votum was M. aldab. Brauns iezo Erxwillenz, erhalten ihre thearesiae orte in der alten ordnung sie durchlauffen. werde sich nicht selbst praejudiciren auch praetendiren, daß das Churfürsten thumb in seinen eignen Craiß von den Raiswand ausschließen) kan es i reich geschehen, kan es auff recht nach auß geschehen. H. Ludringiae auff den Rechte haben die Pacht. mit einem Collegium nicht beim preiße) Die Bierloth n Churfürstenthumb machen, und auch eben die jenige welche Seiner h. Hr. Durchl. drey orths vota im fürstststenth und auff Treib-Tagen verstatten, sonst würden nicht weiße mal der 3 hochfl. von der H. vor dem H. Hof-Baderum, daß der Hoyer dem Cantzlensem.: sonderlich wohl erinnert, es nach dem herkommen ander fortraußer gehalten werden solle. Daß ist, daß es solche denn in ihrer praerogutiv nicht praejudicire, worum sie schohn bey Niederschafft wo es wegen wo Sie nicht als Testor concurriren, sey petque kein kann dem 4 vers. gemeßen. behalten. Wenn auch schohn kein Exempel zu finden, daß ein hoff. Denn nügen preiß wodinung seine Chur-lands gelegen nicht soll als Elector concursirtur, so thut solches meine zur sach weil auch kein exempel verhanden, daß ein Churfurst sich rec l. in seiner introduction andern in ihren vor seinen zu schreibenden Nuzen nicht in gezigsten beweiert werden solle, wozu E. Chid. scholennier obligiret. Zu ipsa alß ein Churfürst wegen seines Carl außstenthumbts auch fussivra cum briefe führet, welche E. Ch. da also alleine nicht praetendiren werden. Man weiß sich auch keines exempla nicht davor di zu erinnern, daß ein conductor numodrectori, der daß ein anderer ein Christe ist, einem directori vorgehe. Aberbaß ein dieector im Canzler gelösert werden mich gleich seiner mich in seculo ist, daher weil der Churfürsten Stand mit allen als der rebori and erfolget daß der erfolhe müssens drucker worden (d sein garten verwarten) ver scines, ante exabbati et daratus in hic originalo aus 4 haben decess. Imp. 1575. §. 24. aufrio nicht zu gewesen seinet, welche vom arest ohne auf redet, so in der wahr der Craiße etwa o ande bestehet und das H. Graecavon soque das Früß ober sich nicht mehr annaße (worumb ehr als vor detrae protor. zu besorgen). Daheider hin ein licht isu anfangen kaßerl. ein von den beyden druck. Bey mich betrifft und hernach denselben, daß es mir des wegen den seinen praetendito, ihres subtribi. Negotium Reguli diensis were ad reiß Sachen werden eine kayser Commission vergangen, M. in der Rescripto vom 14. Novembr. 16. Morgens sohn, daß es auch zu frage ankomme, vnd das directorium angens, wen der Vater mehr thl. schreiben an H. M. von 3 C., werflünsten deducirt, daß das hierbensum negotum eine stroße Sachte, der artic. si punctus sub a° 4. von 11. Januar schöl. erwehnt. Chidtrat und S. Durchl. zu treten. ch gl. loci debiliis, daß die ganze Sache homissit. §. 25. de act. bey der Amt zu donnen den rang und desenare hier oder possession so lange laßen, also sie mit beyden alterathen zu sehen. Aldermaß M.h anwarten, dieweil oder doch neulwegstens mit einem dergleichen sich dahin briefe haben ich selbige dem Gursaz läßen. Damahls waren §. 2. und noch denn ho vnd es noch ein nichts treibungen der vorhermahligen allbaren nicht zu halte, als vn usque in Concluso Electoralia ein generato rath. Princis sehr verbunden laßen müßen. Wenn würden. der Churf. Chymistre sich erwartet, er sie solle personen mit gemall einneh hen Process oder einramang et Fr.st, poschlag, der dero duo in dieß und antwort geben können. d sich vor der Rechts und hohen beyde sich eparato, und wird man dero in petitono es, des gehetlichen Celsi aequaestas mia, daß wenn die Conductoria deß fast, durch den viel erlaßen herzen Antobrucht durch ehegern laßen wolte, zu geschweigen, daß Sie thun denn denn am 25. Maii dieses jahres er in dem Berg, ohne einige himtationen satisfactionibus praeservit 4 De rch an, der objecta etiam non und rang abianahl einer räumeste und bey der Kays. H. ommissiren de anno 1698 und den vorigen es iederzeit also antwort worden, daß man auch die ordnung des practicii den recen genommen, daß erstl. duestrafft mich pulhieren, seine conode dortesteßen, also vorgefeut sich auf andere Reise zu bringen. Das Mestorii im Fürsten Rath regulirt den rang also daß das Directorium tagen reit vorgehet: Es ist nach werdenst Costantz mit solte director im Sprabe. u gesehen, ob sich deß directorio bey der specialia pacta allda die feder frahiret. Es wird keine exempel seyn, daß ein contrédor morgen director den rung praetendiret. Nun zu guten vor der Chur spartischen perpetuus defecta kleinen vom vor welchen zu Freyberg als Herzog im ReichsHerrn nachdrich zu halten, e und dicirem volgire vor Calzburg als Herzog im ReichsFürsten Rahth alter