# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0130 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0130?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 65v, page id 00068784:0130 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 64r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=130 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000130.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 112 lines, status machine # Lines: 112 recognised, mean confidence 0.84 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. verordnet wird. M. Man hätte aber an statt deßen sich begnügen können anzuführen daß inzwischen so lange die Chur bestehet, das dazu gewiedmete land auch ein ChurLand ist und der diese Chur aller praerogation ander Churren genieße, so art, der auf vigore instrumenti pacis exemplati vim cessiren soll. und daß Chur-Bayern deswegen nicht geringer gewesen s schohn instrumento pacis seyn, er ferner ex fincta durate linea wilhelmina ein Chur Land seyn, sollen s Ad §. 16 pag. 139 wenn gleich, daß seuiah sich bey der Harlini g u wird, sagt: Chur Braunschweig praetendiren. erkängell möchte es i hierin gehen und ben man man vor zu gehen. werden als gebe so ChurBayern sowohl auch dinge als bey Hamburg auß Zwercksfel zu effencket solte sich der der Schweden Brauch. General Mon H. Graf Güldenstern, vor Rgot zu gehen und trouppen pferd und zu fuß mitzubringen w ind Chur-Brieke und von weisch Unßheit am Teqvidst auch und wollgabe keinige leidenden Kayserl. zu hülffe welches vor der Chur auch mit-director zu senden gewesen, dem Erzbisch zu Saltzburg bleiben, sondern H. Churnigkrafft. H. Ass. Raht Galloni wegen d e e werden und avoadactus nicht nachgegehoben; wie dann Bayern auch bey dem directorio selbst communicirten Vor Edelnburg gehet, denn man sich Der worth also G aber zu begeben scheinet. icht zu reden. il daß das wir solche die noch im Lande habends kommen zumahlen Rhein gegen Francken zu senden, köndten daß man fast keine von ihren trouppen dazu. eilbaren verwillig, iedoch endtlich dazu zu bezahlen und waren zu stinden, daß sie Schulden, dero wegen dahin, ob man publiciren, oder die Nachmoch zur Zeit schöhne zu seinem collectireten und des H. General- plicationem dann man sich darüber ein leicht d wohlfe. Man hat sich bisher nach seiner Zettel, wegen der Ex S. dießseits gehabt, als wolle Mit- gesprochen gehab also expit director und richts anders soll sagen, als consider einer der stände ein welcher oper Bayern Director ist; dergestalt auch zu vor der Chur ein Mit-Director man hat §. 5 in responsione und pag. 46. p. 49. Ad 6.) Ihre gesprochen als ob man nicht Weniger als Clägern hierinn haben wolle; zu praetendiren habe, wie man denn auch § 54 die differenze zwischen dem u Papischen und des Hauses Braunschw mit directorio verwirfft, und solche in das commundib mitstaben sollen. hier es aber hier köndte man bey ihrer hohen würde, wenn sie es aber als man wolle allezeit l. Wegen des Buchs. Morii ist zwar nach seiner Z. 5 t, obschohn nach erlangter Chur Braunschwem Willso wenig jezt als künfftig praetendiren mit die chymi an Craiß oder als Crais obestriret werden. Meines vorzugehen hoff aber als Churfurst ohyn dem Kayserl. Commissario sey Humbex den Schweden Bremen. Directorio machgesezet. r. Mart hatschohn darauff replicirt. Schweden kenn, komt wegen Kayserl. hoff, declaration einhohlen, ob dieses ein versehen der abendahin gemeynet sey. wie es schweden sie zu erdenen wollen nach der Chur geblieben, in dem eine principung so wohl als secundus ein mit-director, neben andern zu n genommen. er für und daraus folgender praecedenz elten in dirigendi actibus director secundus zu bleiben. Es wird auch wie man wohl er wort,