# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0137 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0137?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 69r, page id 00068784:0137 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 68v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=137 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000137.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 74 lines, status machine # Lines: 74 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. auch begebenheiten Es findet sich in andern an extra negotia circularia, daß o der Director nicht allezeit versizet. Im fürstlichen ReichsCollegio ich dirigiren Österreich und Saltzburg Reichs chte dann in dergleichen Rechte der collectione, sind bey . Sachen ieder beständig in den Sachen darinn sie zu dirigiren angefangen, aber mit dem Vorsiz wechseln sie täglich. Auße in Holstein hat die Königl. Dänste Ein allezeit den vorsiz, aber von einem jahr zum andern wechselt das directorium zwischen beyden Linien, ander exempel zu geschweigen. Bey der Bremischen Regirung wird dagegen eingewendet, andere casus, und auch andere Crei geben dem Niedersächß. Weise keine maaße, allein wenn man die Sache ex jure directorii behaupten will, welches ja dem NiederSächß. Weiß mit andern Craisen, auch andern dirigentibus gemein, so stehen solche instantiren allerdings im wege. und fehlet es nicht alleine der Bremischen Regirung an beweiß, sondern es wird das gegentheil gegen sie bewiesen. Allein was noch mehr, so finden sich bey dem NiederSächß. Weiß selbst zwo etliche starckste instantien gegen das Bremische principium. Das wie eine en so mit hofnungen selbst gegeben; ehe es zum directorio im Niedersächs. Weiß gelanget, denn damahls, sondern Brande käme, daß Er einem nach Magdeburg aber vor Braunschweig, ob gleich Braunschweig mit Magdeburg dirigirete, woraus dann clärlich gescheinet, daß qvalitas Principatus, nehmlich damahls Archiepsopalis, und nicht das jus directorii beym Vorsiz in betrachtung kommen. Warumb soll. Denn Electoralis dignitas nun nicht auch in betrachtung gezogen werden. kan. Die andere Instanz nur sich noch heüt zu tage beym directorii des Riedersachsen weises selbst ergeben, wenn Braunschweig wegen abwesenheit des primi directoris (es sey solcher gleich, Magdeburg oder Bremen) das Directorium llein exerciret, und dennoch dem nicht dirigirenden es sey gleich Bremen oder Magdeburg) nachsizen man führet auch brereißen theils unsen keit gegen das exempel von Chur- Bayern an, daß Bayern vielleicht der condition nach vieler publicis meynung die zur vor der ober Pfaz hehr habe, aber solche meynung ist irrig, und man bald durch den Westfalischen rieden. detam nicht was die zur sich thue. ( die Bremühe antwort darauf daß raunschweig vielleicht damahls Bremen reichen, weil brauchweig selbst geistl. Fürstenthümer risquodam apitium quodmodo divisqvisus Deum Arduplicpsae tui nachgangen kan wenig zur sache dienen, weil Braunschweig nicht ratione Episcopatum dirigiret. Daß aber Magdeburg aniezo so lange Bremen weichet, als bey diesem das direct rium ageps, ist ein Werck so unter ihnen beliebet, und andern kein maaß geben kan. (