# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0161 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0161?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 81r, page id 00068784:0161 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 82v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=161 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000161.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 78 lines, status machine # Lines: 78 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. ne pag. 13 beym J. Fürstl. Müberschweig, kan noch gesehen, und wieder Sechsfr. sonst tag nicht einmahl als Churfürst scheinen. c. bey weilen er darum keine schurkände haben. Es wird man hat sehen geantwortet, Dero Chur-armzley ist Chur denn der Beclagten außgeschlüßen geschrieben; Magdeb und können die praecedenz für den gantzen hause n n fall ines verordnet neipii oder praesuppoendo daß it. Das das directorium die praecedenschafft Ad quartum tag 14) an der mit und sämtl. Fr. Churfürsten und das gesante Reich n, werden die solange zeit hinterhaltene ich diese intention nicht approbiren. Wie kan sie und das Churf. collegiam haben die Chur-Transchw. in Imperium approbiret; Es ist auch kein Zweifel ein Briefe das gesante Regen werde bey ihren da nöthig beyfallen quintum. verdam Churf. Durchl, zu Br. nicht in seiner gewinn wegen ander als ihm Lande ein vorgang zu geschr so müßen sie ihn auch wegen ihre Herzogthümer nicht über ihre Knecht, es wen aller ihrer lande begehren der weilen schreiben und nahmentlich auch die in Westphalis gelegene großschaffen. in der Kayserl. Kaiserl. Durchl, ihre Churlande Es kan eine grafschafft pe erclaret worden. wohl zu einem Churlande gehöhren und beständig sehrtestire, deswegen aber geht, e der Churfürst nicht als gantz andern vor ist auch terminus Churland achrignus. Erkaufft genommen fordern daß eben. Es ist auch schohn ercläret, daß ein Churland seyn kan, s so doch mich zugleich ein Entsteffung ist, und deswegen ein votum führet. Wiewohl solle man bey Bayern ists geschehen. pag. 15. 6.) es hat ohne zweiffel Chur-Bremeh l gesehen, gereüet, daß man anfangs damit weit gangen, alß es als hierinn die conseqvenz nicht so in die äugen geleüchtet. Nun wolte man gern wieder separirt, weil Kayserl. Investitur zusammen geponnen. Es ist aber damit zu spät, dann weilen n. Ich wird von dem Kayser nach der Churfürst. Collegio noch weniger aber dem gesamten Reich, darinn eine anderung gemacht worden. Wie es auch etwan Diese ist da ich man sich expable Collendis Electoratis sowohl als refugiorum fortunum vorbehalten, wegen der Braunschweig ihre Lande noch erst etwas wegen gewißes zu patuiten, so ist schwehr zu k aus was macht und recht ihre schmerischen Durchl. diese declaration daß ihre Lande theils Chur lande, theils andere Lande seyn, proprius autoritate haben, machen können. (§. 15.) chymorum, manch bey ihren Königknecht keine supparation, es ist auch solche geben nicht nöthig. exemplo Chur Bayern, Es kan in Churlaut principatus et Conitatus in sich begriffen, 30. Es wird auff einmahl die Junze Chur so a parte vota haben. praetensiemt dem rang im NiederSächisch preiß schwegfallen, wenn demonstration erwiesen vnd daß noch keine Chur Braunschw. Lande qua Churlande in rerum natura: | B, wenn Lande vorhanden davon der Maticular ausschlag wegen der Chur gegeben, wird so sind auch Churlande vorhanden, ganze vor solchem Haü Sie hatten solche ohne dem vorge ehe die Neüen Chur darein kommen, und also ein theil des churlandes genennet werden.