# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0164 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0164?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 82v, page id 00068784:0164 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 81r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=164 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000164.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 80 lines, status machine # Lines: 80 recognised, mean confidence 0.82 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. auff solche weise und die Bayrische und ren schweigsche Churstituiel worden, von len den virtule sua jus eligendi haben stehet nichts dabey. (p. XL. Die sc e man kan, sagen daß die Lande beyern und Braunschweig qualitatem bekommen daß deren possessor legitimus virtute hujus possess doch durante linea determinata) jus eligendi habe ehr ist also kein unterscheid als das praescripta einem lande meditationis vorgeschrieben, em andern nicht. Alleine darzu nichts ste; so können zwo Sachen ein ander in allen stücken gleich seyn, obschohn eine langer als die andere zu damniren hat, und die welt H. Bischoff. Secret werden sollen ist nicht weniger vorher eine Per König in Preußen nicht gegeben, daß sein Königreich ein regnum extraordinarium, gewesen. Es wird der auch inferioris gradus sey, weil der Heiligen diesen duratio zu 17.) und unterdeßen will ich haben annember icht zu probiren, daß nicht auch Churlande gemacht werden. D h können, bey denen iedoch belange sie stehen bleiben, d ex eligendi cum caeteris juribus subiectivè beruhet. und verstößet man umb was man pag. praecedenti jus exparirt werden, könne ihm; auch wird verstatt wir man dieses vorhermaßen. Der beschänztet, die Cläger die daraus so mit bißen verdamt zu Hannover die gemeinung t; ist hätte man das secupuliren, käme D. numehro er eine constitutio pragmatica vorhanden, daß Kayserl. Mit in künftigen zeiten eine Neüen hören mehr anderst solle instituiren können, mit gesamter Churfürst. Fürsten mit Stände eyer bewilligung, sind nun ehr nach Monsensi statusum keine Neue Churm kan er auch ohne derselben consens keine Churlande machen. Der Kayser hat auch postrane sanctionem praignor B an a aetrono loco Electoralis seyn, Nun Chur, nachn kan keine auch sein Neues Churland sich dem quartulio selbst ch glauben; da habe denn ihrer Vaterl. Germanique ich suppeditur statutur st von des Kaysers macht, disputire, investit an selbst haben, (vnd vielleicht beßerung der andere meiner ungegründeten Flüg: vnd e, wie man n machen, daß icht mit aufrichtung einer Herr Chur darauf solche daß der Kayser, einer beyesten chur nicht ein werinn zu seyn. Nun eines Land zu sagen r bey Jch wie oben darthun, wie auch keine Ich n. (§. wenn gefragt worden, wo dann die braunschweig zur Lande sind welche es eigentlich unter dem Banöverischen Landen seyn, so ist es zwas eine curva und compendiosus antwort wenn, man sagl die quaestio sey nicht Puzus loci, es haben aber andere daran nicht ung, welche gern von solchen Churlanden ein mehrers wißen und solche demonstriret haben wolten. NB. D so auff die frage wo ihren braunschweig zu Lande, seyn kan man noch eine Compagni fall auctuarii geben. Hn Ampt Walder im Marces seye sachen, weiß daran so weißen zu Hannover, qvus großes erst n; haben andere daran nicht gnug, und wollen gott ein mehrers wißen, so stehet dahin man darüber will ihnen sich einzurassen schulden. rung daß soviel vorhanden als nöthig, dahe Electorallen ihm latem im Craß zu behaupten. Wenn man weiß Franco Brande geldet, als nöthig, der Graffurt zu erhalten. elben wird, daß es können, wenn man den Leüten gleich nicht er nicht hiern werden. Von dem so in Banci vorhanden, gesetzet, ob iezo begehret nicht pag. 17. 18. Ed. Zwar hat der Kayser in den Churlandg. in derg Es kan die sach durch ein gleichnüß illustriret werden.