# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0167 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068784:0167?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A # Folio 84r, page id 00068784:0167 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 79v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068784&page=167 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068784/jpgs/default/00000167.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 71 lines, status machine # Lines: 71 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Regeln Vorbilden, in dem sie primam drum facrem nicht betrachten Ad 6. Ad secund num. 3 pag. §. 14. Es ist im Churfürst bey Guthachten bedung, daß wegen der Churland etwas gewißes zu statuiten. So lange nicht geschiehet, weis man auch bin reiß von keinem Churlande nichts den quae consequentiae. Was nicht deter intimiret, davon weiß man nicht contra Man, weiß viel mehr daß es da ob müßlich nicht eigentlich weiß wärige deßen quauben befehren. Ist oben alte wenn ich sagen wolle olange die quaestio quomodo, oder in quanten nicht determinirt, weis man dan der quaestione an nichts das Churfürstl. guthachte sagt x n Chur- Hände welches statt haben s etwas eigentlich best sondern von den en, ob und wie es zu determiniren. wenn man nur bloß das Dn Churfürstl. Collheim wird wohl die rang oder membra Collegio principum nicht leicht reguliren, auch nicht praetendiren, daß ein gut s im Niedersächst weiß zu schmäßerung der reich anter etwas bey denen könne. B. Es praetendirt oder thun auch nichts dergleichen sondern es gibt wegen der Rach sein guthachten erclär mentem eines vorigen guthachten e assistiret seinen mendiret und scribt nicht zu daß solches etwas in praejudicum Jigenläuis Electoralis Ad pag. 7. D. in die Kayserl. jagestitur für an H. Ass. von Hn Obernberg. bey dem Bruder de secretirten, des Churf. ollegii ohngeacht per sub compositionen auch contribuirt die Chur-lande beneimt und worden, wiewohl auf eine solche weisade die gnugsamzeiget, daß man die Sach nicht recht außdacht und deren man sich aniezo selbst 0) NB. Es ist zimlich gereüen läßet. daß man alhier die Kayserl. Investitur gefochten will. Gleich als ob K. M. h. H. sich vertrauten laßen hierinn at etwas zu thun, daß ohnacht. Es ist auch nichts in den juvestitur, so dem Churfl. desiderio zu wieder Es sind die Churlande abgehaupt benennet wir es eine ja nicht wohl anders seyn können, daß man be, die Churre und Lande augector, ist sonderlich noch außgesagt, möchtig solche von den übrigen Fürstl. handen zu destoigniren, und welcher gestalt also das jenige noch außgierzte was man an den Bruder gesundheiten Churfürstl. guthefte anachiger ausgesetzet seyn wird, D. Es hat sach Chur Bergischw. Hohn wirdt geaußert in dem weiß neuwliche praetensionen des Kriegs b worden zu wollen. 35. hier dienen. werden, ich deßen worumb haben. Dennen der ingedeburgen liancken aniezo Schweden Bremen Müller und Freyberg, an uns dagegen sich nicht deutlich, daher verachtet wenn sie anders n, sondern a icht einzusams und zwey, daß sie damit auff keinem dürfften s macht mit ihm Caus communem,