# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0134 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0134?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1 # Folio 67v, page id 00068786:0134 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068786&page=134 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068786/jpgs/default/00000134.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 88 lines, status machine # Lines: 88 recognised, mean confidence 0.71 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. pagt. der wisse hat aber, da alles wieder auf einen Söhn und deßen hin Ein Eile ist übergange und keines wegen davon disponirt Erfahret darthun daß solche abrechnung mit fleißer und was es von der Calus, darinn Berg Karrus selbst befunden, als es Schmieder, bey dem jungen der Caspen allein sollen werden schohn auch ihn §. 9.90: so die ersicht selbst genommen laßen wollen, oder Nehren und entweder die Lande, subtituto sine principenture la combuciren, ad habe seine Braunsentheilet; hat auch in der Ehe in einen ieden Schuldtlich die definogenita. Beradens noch nicht inßerhalb pfinguntan, und den ergunde gemeld zue successiren gerneben, nach in des he und (und jene habe ihres alhres alhrer qwie die politen beruffen die privilegium mit noch mehrern expressionen as geschir zeiget, in den etlichen destoribus so ohnbsohn, und da fort auss noch einige umb chreiffen, durch die wortha: auff das quarto Geni si huj und iedes mehrung auff den alten von demselben aus deßen Sehr im Schulatz sehen und so fort an, und so fortag, und Schedienten fallern e mit der Erbeleben beschloßen nun also wenn Herzog §. Octobend deßen lini, nicht nicht au noch gieng, oder ist in einzuschaden, sondern auch nothwenden, wenn keine eine principlichen zu re werden aussenthum brieffen, so sehr vor ihme in verbreite, promogenita bey de aufstattung wegen der bey dergleichen muße, also daß primo generibus casus praesentis in Thermonti hiesui nicht nur Daher die clausula Testamenti, daß diese disposi habe ich ohn specie tout gegis seu hèckeorumissimi sentitiae universalis expensatori, uvia ehr laßen, sondern auch deütlich verordnet. soll ichts hindert, als die Reichs obige schreinert verbis; wie oberlohnet, wolte man d ehr durch hindurch ihnen seyn. Weil erst geschieht so theilen, und und nuzen von der Universitäten ob in offenbar absondern. Weilen auch sich leicht geschrieben so garum das sie sein schreiben zu durch ze stücken s familiae exemplaria iure. Ob also auch gleich hertzog Q.A. ut vel seculentiam locum besprochen, ist der solches seiner ersizen succurator und dissessor nicht hinzu entgegen (so es verbundet, daß ich das nur vermögen dagegen in dem Bruder sein 3. Ep. Febr. personpasse Brunschaffens zuerwe änderlich verdament gefunden zu haben. Verhöhren durch also hinzu imponiirt werden wird erfunden. H. zwischen den legen möchte. H. Gold und H. F. Grose fürgefallen in dem discher theil zue Schwesteris sich praetendiret. Herrn o wolte; so habe dergleichen trage also hierumb; scheinet sich sey die einlich verstehen, daß und Zell herzen G. W. umb das Ländern solte ihres Schutzen zu seyn, ich gleichsam das Lande adversirt wo H.Scultio seu inflgetio, quod humana praetendum in perfectum aufgehen werden, und der dnung thalung und die schohn an gleiche strafft und beygeldigkeit wird die disposition publico zugelegt, sic viel auch uber das siten sich nehmlich seines neües konnen nicht disponirt, mit 6 allzig. Verba. Solches hins gebracht, vn niemand zu ewigen zeiten abauchsändigung zuwertesten, sondern 1Ctn. Oberantibus, Eitens Ländtliches theilungen instrumentum hauften so lange nicht und unsern perdergleichen Mannesstamma, nurend utwas sey; und ohne nu eyn die schulden sein bestandes einmahl des Buchs in gesandens todas Stucken, wie man wohl vielleibgedacht, so könte sich gesagt haben. Da wollen sie schlechte, sey die construction auff einen verbothen. Alleine es stehet nicht d hujus glas generatetur, daß es sey der theilung wen am bliben solle, sondern ohne einige ferner dreÿ o wegen der optem daere woche clage. Wenn also daß wenn der resolution nach dabey, hätte sich doch leicht ein versic eyn. Es werde wenn ein Exemplar gebunden theilung, und kan etwas zu solcher Ehemann, sed ich hierinn beliben soll erschohn, ich daß das ihren jahrenen denn nach genüge des andern kleinen produme, praecelsum ex icht aber daß die guthe er zwey geschrieben solte, wan hujus der die eine An Abgangen, und alles wieder zusammenst einer gelden, die deßen habe. Es werde auch sein patientum an beha, desto wegen verschreiben und den lebenschafftens ist mir abgangen 2 erkam lieben, die sive meinem durch solche theilis praestus probide exerissarum surum optimasam superis solum und glaabdiret. Als meritirten antworten, nten in auto nachwartig, ob et V. disputenten nicht in puncto nach Königst mir a am aestimmentum und clersis obantatis pacipues autuitur partum, alleu es hat tempos Christus etwas alle universi dito Recess gearbeit, anfricht nachricht also dicto gehabt bis er zu raisonnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnschet, durch werden, sondern es seyn sich der beyde sich bruderode ich anließen. Die Graffgesehen hat §. 14. 4. 40. er nichts ihrer in ersten theil und sonst zu . H. Assensachen, daß erst an unsonderlich in einem praedium an denen ansehen gewiße ch seiner doch in mich ers der H. Drost anctisser sonderlich den terminis privilepium als privileponget. Die ges Reciss von ihnen und anlassiänden werden, als bald vertragen werden, der Herr blücklein getroffen, si ein ichß H. 1200. in |: Hörnigk: | mit münste ein enden hintergleichen versucht zu gegeben. Die er nach zahlten, sind füren. Nun Selbliche ich benennet den Oeconomum ein anders aufzubringen, als selben eßen, so diese opposition erfunden zu haben ver meinet soll seyn einen oder andern von ihren f. orth selbst angelegenheit werden, theils: |:|:|; derglegeten:|; als |: |:|: |.:|.:|. wollen und esse eis alsdann objectum Sarantiae; Die intention gebrait, aber den einrichtigsten gemüthschlag wird etriguen was kunsetzlich; in tentum ziehen. Daß in Söse, seinen Pater Wolther sich ihres Vater, wie er die letzigen sich mit seinem Bruderischen hine kennen; die gemeine von lest daran, daß der obster die lange, so sich herr. H. |:Hörnigk: | Amadolfi I; Hörnigk: | und falsch solche allen mugenten sondern auch andermehre erkandungen dieselben keine Vergangen und nun nachrichtigkeiten, recht bey den schulachen. Solten die bibliothec gegen verhören seyn. H. A. da ipsam gesehen, w b der da er oder einer auch deßen krauen seyn solche, müße ein der Ehe (deß Sauer als einmahlung ein und H. Graf von Wolfenschafftig h in dergesten ist welches, als es angetraue penetrum logirt, will man wie es in aufn der helechen gesehen, vnd in casu da mir eines ebenen F gebinden in specie der Junize. M. h. H. Neum so nur man es an ihren der leiden und dergleichen gefligt, woran das huldigungs- eg auch diesem H. bediente landstreit der unterthanen quaeterum etiam urgis und si haer die Machat zu halten zu schaffenheit, daß die Frau und allein mit warmen die Nechricht gebräm. Hn. Schr. L. di etwas Sohn, und so furt es, da mir das ex H.E. nicht an Oben seyn schuld können, Krauns die mühelichen winden i und Sie damit m und §. d. Meulichen leibes sehen ehemauben, als dann ihn M. leibet beschaffen, und zwar hin künfftig allezeit nach dem recht. Verg. zu berede, kan alsdenn, l reschreiben landesfürsten anstalt wolle. Solche von HüddungsFürsten und 3Caysa soll einen ieden der Eltisten und Bruder succediren, sein attestiret, und so x ein g pr m a e anba