# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0137 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0137?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1 # Folio 69r, page id 00068786:0137 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 70v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068786&page=137 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068786/jpgs/default/00000137.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 56 lines, status machine # Lines: 56 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Extract. G. Testament Ob nun wohl das sich primogeniturae bin Unser fürstlini nicht ebracht mich bey denselben iemahlen observiren, solches auch sein bedencken hat wir Unspedochen hierbey stillen erinnern, der von Unsern vorfahren unterschiedtlich gemachten Adnung und wie zu Churfahren, solches gefohlen, auch wiewohl sich land undt Leüte. Daß wann bey uns verflich erwogen, was durch viel fältige Theilung inden zu Teütschland auch der Regierung sind und Leüten, f große unterträgliche beschwehrungen aufgebürdet werden, dergleichen ufft der Cron. Kön. M. und den H. R. R. durch die Zusamk- unenbehaltung fürstenthümer und Landen viel beßer denen sonsten die schuldige gebühr und diensten gelisbet werden können; u laßen wie es zwar bey der im Hildegung seyn ein halb tenes Verordnung, so lang das angetenthum Calonberg bey uns unsern Söhnen allein seyn wird verbleiben. Wenn aber das fürstenthum zellischen theils auch zu fallen käme und sonst oder unserm Söhnen anstammen werde, auf den fall wollen und verordnen wir, daß gedachte Fürsten um Cell und glauben gegeben einander gesezet, ein dergleichen derselben, wie nicht wenige das fürstenthum dergleichen gewesen seiner iezigen Consistenz, und in specie bey Zell die davon sehr rührenden Appenuarien zusamt der Unterdrieße hofft von so weit bißhero bey Zell gewesen, und annoch ist wie auch ünftigk die schuld, dann bey solchern und Göttingen, als welcher e Fürstenthum darunter mit begriffen, die Hamburg und Ebensteinste beneben denen eulängst eröfneten Stücken zu ewigen zeiten verbleiben und die übrige gleichheit (vermittelst der Hezischen aniezo bey Parburg Wenn nun obgesezte Schichtung richtig so soll unseren Sohnen wesenden; gemacht werde Herzen M. h. Hrn Lüderig oder welcher unten näherey, dochnen alsdann der Altiste seyn wird, die optis unter beyden große fürsten frey und davon stehen wird, das andere aber unseren Söhne Herzog Georg Wilhelm, oder weiß er allein der zeit unseren abgabliebung, verstehen Sohn der nächstl durch eine weiße wird, an mit bemfallen, selbigen Unsrendheit und andhres auch welche also ein jedoch fastent seyn antworten werden, daßelbige guthen seinen eltesten lohn. Ich seines sohn und so fertig in famtini Postorum, wie viel aber zu vntheilen und geringsten nicht bemächtiget noch n ein guthen. Solche beyde fürsten Brüder solange nicht rechtschlüße, ecini stehen und dauern wird in iezt gesetzter consistur ohne einige 2 l würde sich auch begeben, daß von unser obgesetzter maßen regirenden ferner subdrossig ungehindert verbleiben ohne ließen eine Feder die andere nach gottes willen noch gebothen willen, er kurtz oder lang ohne männliche Erben auch gesehen und als dann männliche ben, von unsern dritt, oder wirdt gebohrungen Söhne, übrig seyn würden. auf den fall, soll das also versamt angestenthum gar nicht getheilet werden, und zwar den überbleibenden Regirende Linie die ge ein gegenwartzen; deren also eröfneten und vorhin gehabten fürstenthüren und landen reysehen, das nicht gelocke aber föderst auff die vom dritten gebohrne wohl verhinte, und so fülsters wenn auch schohn die von der überbliebung genommen uini an der Sohn hoffe näher werden, auf des vierdt-gebohren lohnes hierinn, und dasmahl auf deßen Sohn und Letisten und von denselben auf deße Sohn und sohalb sollen, obhier und so fort an seinigen und allein verfallen wolte. 23