# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0138 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068786:0138?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1 # Folio 69v, page id 00068786:0138 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 70r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068786&page=138 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068786/jpgs/default/00000138.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 58 lines, status machine # Lines: 58 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Stiefkinden und wollen wir, daß diese Unsre Väter Dispositionis nicht allein von unsern freündtlichen LebenSöhn und Tochter, in sein Patrimi Eloyii (wol des possessiones, sondern auch wie oberwehnet, in denen funden, welche Unsere descendenten in genobenem in omn penetio in nostratione ductuae legis sive Constitutionis testitutis suae fidecomaussus certitatis universalis et perpetui noch nicht, dauern und w nur niemandt offter unsern Nachkommen frey gestellet, noch vergönnet. Da werden soll, davon in praecipit unter seinigen praetente oder ihnen abzureich oder abzutreten. Wegen auch zu unseren freundtlichen Unsressehen, ohnen die gänzlichen zuversicht, daß sie nach erlangung ihrer allezeits mänlichen jahren die von Haus alsdenn offenenten Personen anheim ob, und Handelscha unsers ganzen fürstl. Durchl4 zu stand sich gelegenheit zum besten bekand aus rechten Väterlichen gezogen hergeflosene Verordnung freund 2 keinen vermocht, verstattet werden sollen, sich aber sich dann für sich ihres alteres erfället gegen die Regierde, Herrn, wie auch die Regelande Extract auff sehl. Herz. Joh. Friedrich zu Brand L. in druck publicirten gegenbericht auff H. Herzog Gnd. Väfflin errecht betr. die succession in Fürstenthum, Lüneburg nach Holzen Christian, edrigs seel. abstehen anno 1665. In Paris Dietrich en. Gleich nun aus denselben und sonsten ex Testamenti c prahentis umbfolgende praesupposita von sich selbst e heraus fleiß und an sich listig und Unstreitet seyn. Daß beyde abgeschm Calenbergen in ihrer von ceratore verordneten Consistoria zu erwegen. erter Verbleiben und von zugeren der herren zähne eher deren descendenten beseßen und regirt werden, und kleiner unter denselben bey der Fürstenthüme zugleich possidiren und begehren, sondern wenn innen den der Herrn hohen eines von besagten Fürstenthumern desiret das andere Extract aus dene zwischen Herzogen Christen, Ludwigs Christoph Wolph Georg Wilhelm zu Braunschw. und Lüneb. nicht, fürstl. Durchl1 Durchl1 den 10. jnd 1646. aufgerichtet HoffEdhl. Durchl4 auf förderstich vor allen dingen thun wir vor ins unsere Proben und mit beschreibener obangerstes und Adß seel. Glattorf bekannt und erwehlen, über die in 1644– vor uns albereits wohl bedachtlich schehene Accession vnd genehmhaltung hiemit nochmahls zur angegr n seyn beständigen wiederhöchs hoffe halbens und gemüthszufindung approbir belieben und annehmen. Uns auch bey Unsern Durchl. Ehren, wahren worthen, trauen und glauben festiglich, gleich wie in einzusprechen wird clausulen also auch die Karlung der künfftigen succession mir regiren auch deren exequatio abzustellen und gleichfallung halber gemachte Verordnung ch e zu ewigen tagen stes verstoß und unverbindlich halten, derselben treülich folgen und nachkommen, und dawieder auf keiner beweise und wege; wie das in oder ohne recht beschehen, und von Menschen reden werden kan, nichts bey der beyden fürgehmen handeln noch zu en verstatten, sondern es iederzeit eine regeland zu Förderung hinter-Arme dem nechstfolgender Herrn Söhne und deßen dasselbstige lini ordine March auch praescripto zu stehe und zu falle. (s edächtnüß und Herrn Herzogen et söhnlich erkennen und beherzigen und davon nimmermehr rießer flich a viel weniger dagegen das geringste vernehmen werden; immaßen denn auch keiner zu einiges Regirung oder hab und empfangung deßen so ihm und ihre Nachpringen und zwar die nicht geschieden, wenn sie das 66 làß gegen einander vermittelst Cörperlichen eydes 2