# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068792:0003 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068792:0003?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 4 # Folio 2r, page id 00068792:0003 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068792&page=3 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068792/jpgs/default/00000003.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 66 lines, status machine # Lines: 66 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. auch 8) Ich zweifele nicht es werden sich in Unsern n activis sowohl als bey den Reichs Actis exempel finden, daß zu der zeit da Göttingen von Cachenberg Wolfenbütel und Grubensag abgesondert gewesen, dennoch die gezogen von Rauischweig-Göttingen die Reichs-Küge besucht, und ihre stellen, gleich andern Regirenden Reichsfürsten aida rchten vertreten. Ander Zweifels ohne iter bereits angeführter gründe zu geschweigen. 9 Wann nun das Land Braunschweig-Göttingen zum Chur-Creise so zu sagen gemacht, und künftig das votum Electorale darinn radiciret werden solte, kan man nicht begreiffen, was dadurch gegen di e Reichs Rechte zur ungebühr verhenget, o t oder wenn dadurch an einigen Dur quaesito etwas entzogen mithin ursach zu der allergeringsten c lage oder beschwehrung gegeben würde. 10) 10) Dazu komt, daß dieses Land M bereits ein Herzogthum gewesen, ehe dallends in corpori etwas alieni hominale ducchi ie übrigen dem Hochfürstl. Haus gehanden werde, würde man ihnen bey an den Buchstände: daher anbst anb ändschafft zu dem Az comate Ducatque se so ist nehmlich so sonst so genante Herzogthum ander S in und eben der ßer societät Ducatus Ottonianus ad visurgum afft deßen Otto von Northeim nicht nur Von den alten und Neüen-Scribenti sondern auch diplomatibus ein Herzog eines Sächsischen Landes genennet worden s Fürstenthum d Scheinet also daß diesem Für denen andern Braunschweig landen ierinn der Vorzug gebühret, zumahlen ohne dem die Electoratus seculares sauptsächlich auf denen alten Ducatibus sich gegründet heilung also, daß hierinn ein quasi uasi postliminium statt haben würde, so auch wegen andern absehen und recurs, dem bereits gefasten und des denen anzenden in der aniezo Deduction mit dergleichen verdamten. Es wie oben aber a annover. etwas mit mehrern bekräftigen Principiis nach to weniger zu verabsaümen. 2) Da man aber etwa dagegen entwesen wolte um Lande geringroß so dagegen daß ich solten bey, auf welches ist zuete, sich d man etwa sonst das absehen haben möchte so gar viel nicht nachgiebet; Auch bekand daß das Land were, werden solte h H. und Hohe Erz-Amte gleichsam