# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068808:0019 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068808:0019?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 17 # Folio 10r, page id 00068808:0019 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068808&page=19 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068808/jpgs/default/00000019.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 70 lines, status machine # Lines: 70 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. g de Aus diesem inhalt des Hn Wurtembergischen Tezlich herausgegebenen wercks erscheinet, daß man darinn merita causae nicht berühre weniger auff die dießeitige beantwortung der Würtenb. déduction das geringste antworte, in einst mit dem geringsten wochen berichsam zu als endtschliche leicht theil dergleichen; s dennoch die Schwachheit der angeführten, sondern w nütte ja mit fleiß vermeide damit erwehnung davon zu thun theils, ob die Deduction auff zweifelten hen; damit es schi die Deduction auff ungezweifelten gründen bestehen, diese In zwischen hoi man spraesentatione Corpori damit es gleichwohrt in der Welt heiße: wurheimberg habe auff die beantwortung nicht still geschwiegen, ob schohn in d nichts davon enthalten. was diesen werck von dem vexilliferatu enthalten, gehet theils gegen den Kayser, theils gegen Chur Braunschweig. Gegen Kayserl. Mayt beschwehret man sich eigentlich das man des Reichs chirten bey ihme anstalt von Kaysenden Mayt noch eingegen enden voto Consilii Aulici geheimen, rath daß der Justiz strachter lauff den Leibus Imperii und wohl saputulation wieder gehemmet werde, welches bey ihm der Generalis die Reichs- t ande aber mit dem Nechst in der Bechen nicht zu beschwehren, dadurch die im Reichshoffrath geschloßene Sachen aufgehoben oder deren execution gehindert werde. Nun r in ReichshofRath per unanimia vorvertenberg geschloßen, votum ad läsern eingesendet, im Kayserl. geheimen Rath die resolution n gemacht, quae lumen, und doch die publication hernach hinterhalten und ein directum interrarium 2) Daß man wurtemberg zwar nomen nicht aber laß eine zeit seinem antiquo feudo worden. (§. seyn, Reguli belehren wolle, nachdem deßen wahrer Verstand z durch ambitionis in zweifei gezogen werde, und es den schein haben würde, als ob es facito Casariis consensu geschehe, wenn ka irt durch eine zulangliche declaration den zweifel nicht geben Wegen Chur Braunschweig beschwehrt man sich als ob , von deßen wegen würtenberg in notorio pure et Quieta possessione vexilliferatis Imperii turbiret werde, und riret man der contestationen ohngeacht (daß man seine Reich da muß nicht mache) die Expedition der vor Würtenberg außgefallen resolution hindere, auch sich den titulum Archivagillers und zwan moviret wird. Nun wir dieses alles leicht zu beantworten, und weis contra Cosavum ist geben laße, etc. Denn aber sey einmahl ob gleich, Qürtenberg de sem decretum declaratorium ex capite justitio suchet, so kan es doch am Kupfer, hat nicht anders als eine gratiosa concessio rei novae angesehen werden, ch also sich daß also das jenige Einfallet, was von gehegeten läuß der jetzigen und gravamine pr suppitulation Caesuriae contrario erwehnet wird. So hat auch wartembern weder keine leztlem, mittitiam deßen so im Reichshoff oder auch Kayserl. gehauen Rath vorgangen. und wenn gleich ein decretum declaratorium resolviret worden wäre. auch gar Diensium enthalten, daß die Sturm fahne eine Reichs-Fahne sey, sey, so köndte doch solches nicht importiren, daß es die rechte Reichs-Reichts-Büchung Krafft deren von den Kayserl. geheimten Räth an Wurtemberg abge¬ laßen worden. (§. 19.) ist unerheblich