# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0120 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0120?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 60v, page id 00068812:0120 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 59r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=120 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000120.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 78 lines, status machine # Lines: 78 recognised, mean confidence 0.79 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. rthl. von Platen Tripl. 81 bey Personal zusammen kunfft mit Chur-Bayern und solchsten hat dieser position wieder ohne versicherung gegeben, auch der Churf. verschlagen, übel gar willfährig erclärckt, numahlen auch den alhier zu gewißen Müchtler-Urger gegen ersten Joh. Röhrenderci keit, es ist zwar auch die Nahburg Grelenheit verstehen, doch zu Churbergen selbst den büchern Überditionen der erhebligkeit s auch befunden worden, daß es haben die Griechen zu verweigte oberung von Schauberg hat auch gegen den Seiner Frisch, vor des Chur derg meinen und sinnen officiret gemacht, bin Christio 1 er Clägerin len werden, wieß bin gelegenheit des Memarches nach diesen Neü inschen wirdt, der nothdurfft ohngebenstig beygeschlüßen laßen. gen hat Brandeln bin der hölfftigung nach Bönnen. Also nicht zu verdamten, were auff eine Posten negotiiren laßen, maßen wir nebenst den erforderten nicht geringen heltzen der allianat auff dem höchst geschrieben für unserer posterität zu renuntirten protorirt, dergleichen durch auf diesejenigen eins wizen der Archivativen rescribiret. Adolphiae et seq. 1. Schreider hatte durch 29. Crade hand n ihres Vaters Jesuit in forma erhalten, auff der erste seite die ihm t denselben nicht vorgenommen, hätte den notif der Churf. Matronventus, und aufheben des oppositium gestandis andern sie dergestalt ihren grösten. H. Zendorff wer der dienst leutliche Universität, ist also durch eine dinge theilung sein theil. Di gemacht, daß auch mit Zell selbst nicht einig. In effectu ih wie er weite nicht instruirt gereget, als zehören jahreres zu sondern, dahingen Br. beschlägt pro scopo negotiation, onn. H. zu haben Hörnigster auch cessurer dergestl. difficultat wegen Zell haben der Bauen der Tractatuit in curiosi, der in wißen ist Chur Sachß. eigenhänden und schreiben eingelauffen darinn alle guthe officia promität werden. Rescriptum an den grußplatz uberbrechen im Naßaufen 4/ sept. 1689 24 Schulden. Schulden, Schreiben, Cammerr, einzusendig, ffurt Spanien, habe von gr. von zulöufflachnicht erhalten, daß auf gewiße Maaße es m nicht ungünigt, wir und daß man zugereden, so sollen sie hoffe es würde Nur leuchtesach sey weilen Sie, wenn und Chur, bey Ihr Chfr. gewesenheit ienst zue Schadtendorf. Probst 1/ gril. Die Kayserl. Augustii sonsten es müste durch alten den simplicisium den Caroliosen sein verdacht gemacht werden, als ob den mundeln etwas zu ihrem praejudi in Specieamma H., Sax. Amben legi. Werde Nejudicirlich seyn, wenn iezo die occasion mit leren verlaßung verlohren werde. samma menschen 30. Leibn. 10. Octob. 1. Der von Schönborn seyn credit reiße nicht daß er viel produciren könne, hätte noch gleich igen ihnen gedacht, es dürfften ist in wohlen zu begriffen tractiren werden, novi perfectoris wohl einsmahlen ad Consistorii des Teütschürs und nichts doch Englandes ein orthen geschühret. Es verstehen muß ihre ihre gn. ihre Herr meinen ihre eine Sachen nicht genüzerliches nicht sein und versorgen. Man müste dar den Schurzen durch den von Engelben vollen gewiß habe Beymil, Carolo et Brandeln. mahlen, item daß man das werck abgeschohnen, scheinet aber sie wolte darüber sagt anfragen. V. E. starckhürden müsten erst in plis Mähren, man wunder mit den Ministris von dem Rächersachen nicht anbinden. e M. A. Maximilenii Elersabeth, wenn etwas von Kayserl. 1) an sie gebracht wolte, der sach ihren Muthuttern fürten agiren von ingen sich erbothen man solle ihm nur ad hand In geben was zuthun Indator von der Kantzholm, nach Augspurg geschickt von Collegio Cardinalium, der Herz guth, daß er sich gründe ursponiren muß, wenn etwas er des Churf. Collegii usw. nichtung vor keine flies werde KönigRath. nicht endlich seyn, alle hat eine schrifftl. antiz biswegen behänigk, so ihm angeschloßene maßen gegen Votu liegt nicht bey der Actus angtl. a° 0 Stund. by