# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0136 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0136?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 68v, page id 00068812:0136 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 69r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=136 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000136.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 32 lines, status machine # Lines: 32 recognised, mean confidence 0.96 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Damit nun Unser allein zu beförderung des gemeinen wesens hierunter führende gnädigste Intention umbso viel ehender assequiret, undt in denen Commerie Sachen alß welche gemeiniglich schlerunge Expedition erforderen, die Justiz nach möglichkeit befürdert werde; So haben wir fürs ander nach der Sachen gnugsamen Überlegung Gnädigst resolviret, daß viel ermeldtes Collegium über alle fälle, welche von denen vorhin außgefertigten undt noch ferners in Commerii Sachen ausgehenden Generalien undt Mandaten herrühren, desto gleichen die jenige casas, so sich bey victirung der Güther, hinführung verbothener oder falscher wahr, ereigenern; Item über die Confiscations- undt andere straffbahre fall, so sich von angezogenen Mandaten hernehmen, in weniger über alle strittige handlungen undt Confiscationes, so von dem Loback, Appalto (alß deßen völlige Direction wie anlängst diesen Collegio, durch ein absonderliches Decret, übergeben) hehrrühren, die endliche Cognition, justification undt respective Ober-Inspection haben solle, dergestalten, daß künfftig in diesen Fällen von Unser Beampten, undt anderen Jedes Orts ordentlich obrigkeiten vor 3 denen sich selbige begeben, zwar noch hinfürders von erster Wit wegen erkandt, und dan, wan von einer solchen erkäntnus intra fatatio geweyert wirdt, von Unserm Hofrahten, oder nach gestaltsame oder sich erreignenden Fällen, In Unsern Regierungen alsß anderen Testamentz, die Sachen ordentlich, und wie rechtens ist, verscheidet werden sollen, da aber einer wilden solche des Hoffraths, oder der Regirungen Erkäntnüs be schwehret zu seyn vermeinte, solle Er in kein anders, alß dieses von Auß hiemit nochmahlen ohndst confirmirte Copmercien Collegium, also letzte Zinschl zu appelliren befügt seyn, bey deßen endlicher Verbescheidung des das so viel erst angedeuten maßen die in den Commercien. Diesen hinein Läufende Sachen undt davon herfließende Confiscations, falle anbelanget sein endliches Verbleiben, und daß ordinarium in diesen Fällen nicht statt haben solle, dabey aber zu beobachten, daß in schlechten Fällen, die von keiner sonderbahren Erheblichkeit seind, bey den ersten Jnstanten gar