# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0137 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0137?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 69r, page id 00068812:0137 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 68v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=137 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000137.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 34 lines, status machine # Lines: 34 recognised, mean confidence 0.96 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. kein schrifftlichen Process zu verstatten, sondern gleich mündliche Verhören anzustellen, mithin die Sachen, ohne der Partheyen Beschwerliche Unkosten, gleichid. Protocoll rum zu nehmen, undt darüber zu entscheiden, bey der andern Jnstantz aber allein in Sachen von einer absonderlichen Promortanz in Schrifften zu verfahren zu gelaßen, werden soll. Ferners und zum dritten, solle dasselbige Macht haben, all unsere nachge setzte Braupte undt Obrigkeiten ohne unterschied, da sie die schuldigste Paris tion mit leisten woll ergiben, zu panitiren, die Drosten gleich durch die Execution von Ihren einzubringen, und zu verrechnen woll auch, nach gestalt sene der bezeigenden iederseyn könten, undt ungehorsambt, selbige hiehero itiren, undt in arrest setzen, oder mit Unserem gnädigsten vorwißen von Ihren diensten suspendiren oder gar derselben entsetzen zulaßen. läger meinunge hat es viertens mit denen Jenigen landt Ständen e und Hoffmacks: Inhabern, welche denen von mehr offtgedachtem Commercien Collegio bereits emanirten- undt nach ferners ergeheiden befeh len undt verordnungen, in deren gebotts- undt verbothen, nicht nachkommen sondern selben zu wider den Überentern bey Ihren victationen mit alleine hinderlich seyn, sondern sog an die haufirer in ihren Hoffmarcken gedulten, und unterschlich geben, daß Sie 20 ipso, weiln Sie solches thun, undt auf sie 21 zu beweisen ist, von gedachtem Commercien Collegio, gestalten Umbständen nach sollen gestrafft werden. Wir gebühlen auch Vors fünffte, daß fürte hin, weder von Unseren Geheimben, noch hof-Rath, Hof Cammer, noch von denen Regierungen, weniger von Gerichten, oder HofMarcksInhabern eintzigen Hausier Patent, noch auch die bißhero außgebene Woll. Leder Fruct. hält, hohe lder andere Paßen umb Sacher, die zu ein oder andern Manufacturen gehörig seynd, mehr ertheilt, sondern solche alleinig von erwarten Commercia Collegio außgeben, und darmit nach gestalt der Zeiten, undt Umbstände dispensi ret oder gäntzlichen wider aufgehebt werden sollen. was sechstens der fünfften habende Freyheiten, item die Handwercks Ordnungen anbelanget, wollen wir es zwar darbey annoch gelaßen, undt sollen darüber ieden Orts Obrigkeiten zu erkennen haben, da sich aber ein oder anderer hervor thun, welcher zu abstellung der Mißbrauch, undt