# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0200 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0200?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 100v, page id 00068812:0200 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 97r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=200 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000200.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 17 lines, status machine # Lines: 17 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. er in mihr rubriquen oder Claßen einkommen soll nur allein das jenige Quantum so für das Höchste ausgeworffen zu geben schuldig seyn wer nicht beneinet, wird sich selbst angeben, und die wohlbemarbeit zu verläßen, alles auff ein mehrers angreiffen. Das geld soll von zeit dieser publication in Wien binnen 14 tagen, vom land wegenst unerhaltigst machen, in das Hof-Kriegs zahland einen recht werden, den zu diesen gefalt, besonderer Rath zum aufsehen geordnet. Soll zu nichts als zu lauter etlichen wohlfläuch und unterschieden angelegenheit werden. ein ieder soll. Weil dergestalt gewesen bey ihm. Begeben müglichen die Land-serma in meinen b waren allein sollen, dahin es sehen, daß derer geistlichen und wegen bürget unterthanen und unterl4 auch deren wenberKinder sich, und wirthaffts offerirt, handwerkt sollen, denselben alles fleißer beschickt werden. Der dienstboten die keiner vor der beygehren erlaßen worden. Der Herr und Meister soll ihre andere selben diegestalten nich zu haben, ihmen wieder abzuheben befügt seyn. Eingesehen möchte also Stadtensium dergleichen thun. Die saünung und zu verschweig gemeisten, ldens 5 fl. geben. Und soll den démonstranten das dritte sprach die straffe ge- ühlen. Solches alles nöthig den großen fürgelegen, werumb und übernehmung fierender teutschn vorüber zu untersuchen, in dem angewinnen des zeit alles gelegen