# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0257 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0257?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 130r, page id 00068812:0257 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 131v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=257 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000257.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 101 lines, status machine # Lines: 101 recognised, mean confidence 0.78 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. lien dennen, wan Elector alium dolfn L. M.h.H Maji 1692. Die Schreiben an die Churf sollen durch 2 exgressa fournitz, deren einer hauß dienstl. mit Oberlin k ohne schreiben solte ihrer artig seiner art man ansehen werden können. Daß ich auch überalleralleralleraller überaller b Die Neben Praesta sollen alsdan die große Stückheit zu dem Reich und anders geschaffenheit nach dem großen Mayte, darinn keinen anderen zu erhalten, weilen daß er am Randebstagten zu schaden bey der H. Dr Beclagten zu dem H. Durch dieses patientu werck in etwas ersezen wolle. daß das feudes usus ges und Ungarn distinirten Corpach geschehen, habe man gezeiget. Lehen brieff Churfürstl. kanntius ist in Actis Hortigideji, und May. I. in Actis LondernAd 1623. Rokinisis. In Engl. Denn in Englio gewißen sie ein sich angehänget treiben ad Electores nach dem Berglehen doch will sie hier laßen abschreiben. Partheyen dahin zu disponiren, daß sie die ihrige Churfürsten con entschließenen beyachsüchter, und der Abendenz zu halber ein Amtman verschlagen, auch Concept die ursachen anfühßen worumb allegiret deliberation nicht nöthig Wegen der in den einigen erwehneten Civil Er selbst haben wir an den Cardizanzen, mit welchen wir in guther bekandt, Rescript 30 Mayi 92. elbereit gesehen. Zu Margenspurg wird durch allerhand Chadepu herrüglich, daß auch wolle, sondern gegeben, beantworten gegen 9 thl. als zu einem wäre in Commissiren und 6 vor geständischisch hoff zu reflectiren auch bin etc. M. vorzubannen, die mit nichts afft s chur Maji, als den Intermontigung mit a` Antelmani zu Pappenburg wegen der illigiren sich abgefuhrten, welcher gewißen obwol in puncto infinitatis, vndabilis a eindriges und dictari unnen könne. . Undels ich bin das beysehen nicht uberhohlet stehe er derselfalt wurde |:coloq.:| ad temperatibus n fangt werden müssen, aber würde guthen seyn, besetzen per indirectum von dero vor die Churf §. 25.) Sie habe aus den gndsten leicht geschikt werden. Von einem argebenklichen Zut und das Reich führende interdur eine nächtlich zu geben gefahren, denn auch nur gndst resputiret werden,pan sein nun ein und verhühret daß die un hirnigk: | werden mit einzog einen körnen, und ist es mir zur angelassen von den ein gewesen, der nachdem er die gnädigsten bekandten negotiirten chymico zur auch erfahren, darüber gantz julousie nicht verborgen können und werde ichs zu sondern gar zierde anheimen wenn durchs darinn verantwortung dahin communiciren laßen. Bin übrig ggleget ich mit en ihre man gehen gute guthe Vorschlagligkeit, maßen fast kein kan versichert, da ichtig mir oder lebenschmer, Es bestehet aber selbige in Communicatione, wor gemeinen Über des stehen, und vatterlich nicht fur rathsam daß ihme von dem Rathst bestandten negotio etwas mittheide habe, aber bey ihm die vormahls berichtet, gutwegen des gegencken, daß durch Marzes gewißen, wie er dann auf mein befragen solches Rescript, et jura dancksum an großen Churbrondz meinige, daß das werck zu nochmahls bejaet. verschreibung binn auchmahlige Bonsumäten mit den uhrer Schurzen Cur er fertiret ad hohenen höchstes von ihren buchs ist sie rechten werden werden solle nachtschläß wenig es sey können ohne höchst es ersenden, des Churchal mit nicht geschehen, in welcher meinem auch ChurMaynz ibd. ist, a fte peritirt umbviel mehr zu willen lils auch nach seiner bey ist vom 21. May weil die Churf. (§. nicht noch nichts ihren consens, pure declari auze also an |: Hörnigk: | so sey. Beq. |: I angez werdenbaren, vnd remonstration zu ih Churf. und Brau r tertiae M.h.H. Baron ersehen daß E. da sich die terminum 20jus. pro intaressit fr. verdamt Hochfürnigk:| ist §. Durchl. in der 6000 man tapote, und und angezogen, das von ihren Schulffen bisten, damit den König geschloßen werden sollen, gern der r guthen intentionen versichert. Also daß der h. H. verserehr allen mit einem handstrefel daßen w fallen laß und daß sie unter K. hinc eine Nachrichtige wollen. Decat aber gegenwärtige con sonsten sich begehren möchte ersuchen, habst daruff versichert, da sondern hehr fortstand mit locu aderessationen ist, zu reden, wenn auch dergleichen Maynz Communication deßen oder andere ausricht, kam nehren meines verbis habst der Wegen und Münder mit ihrer denn wird man mit der soulpantur verfahren eich anfangs der kirchenen Verteulichen Excellarum hinterlassenz, großen sich consens man möchte gegen laßen, wer bey ansehenung der Drosteten händsern soll, v. sonst p urch fürstl. Personen zu ehren. Doch würde nun bey diesen importanten sich daran so stiröte es Nachhand von Martmiz oder von Althauen gricke beqve 16) Vom zu verstehen gegeben, wohl gethan zuseyn, wenn nicht fast zu sind rie courum clären, gudaswegen, sondern sobald die molestitur geschehen, g nicht bey ichtlig gegebter und politibus Cavalier; oder Kayser daß allen gehalten werde, weil am constatem sunt anteale gebrauchen und der sache das behöhrige gewicht gewiße. 68 wort zwar komen angehehrung ohne einen neüel erwarten, so were es thun Churf. Carl, belehnung per legatum, wird anzulaßen den frater dieser, dij und gesundheit gebliehrt bist. Ich insmüssen ad plus wohl Repursachen seyn müssen, n. Ludewig. Hoffstad gein den Belehnung gesch ur M. h. H. wollen den Buchshaülben daß wat manchte fürgangenen Vorkommen. olleg als schluß zuhalten und wen der Churf. zu klein eine sonderliche behefft (pacht mit neh g. H. Hof i Ursohn meinung, auch dahe andere der H. Churfurstig seyn, gleich zu Nota cur nicht en g ohne antwort. oder an n wort