# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0318 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0318?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 160v, page id 00068812:0318 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 161r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=318 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000318.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 97 lines, status machine # Lines: 97 recognised, mean confidence 0.76 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. age der opponenti schließliche Vorgung verlange müste man aufsehen and darin gehe Das Stadtische vermögen wegen ihres guth achtens zum 8ten Elect. seyn, so a` possession auch zum 4ten von ihren bracht. Desenta. Notarii allerdings ordre nach München und Fürstag genug zu éduction, wenn beyde schohnen, nun auch haben in dadurch logiastici, also magvis, einem alsdann nun einer Röm. Rath zu machen, doch fülte beßung daß man im hauen daß er exe ganze auch eine neue conclusiren, also daß ihre ciulas in derg. votu priorum darüber leibnüglich aufgezogen caestionis perymplica außzuzahlen. Doch weil vor diesen gesehen angebracht werden solte d wurden die Wolff-Cajus selbstl. Hochg. haben das Herz gehabt. Mayuntino zu an und ihren vorschmächtige hinterlaßung, wenn das galat ihn, weilen sie so guthema finden, nun an die Cronen bey andere gute exemplas derselben sich ihrer ordre zu ch zu kommen, sich in retoriren wollen, auch nicht an seine sum nicht provodectore factum darii sonst seyn. Manck-hätte principal Consens, der H. Profens calum Galliiori grosw. H. erstlich wohl, ratione, nach andern nach soo verrechnen, sollen sie aus dem zu er seyn der Kayser (quallerer assigniren wolle, wolle niemand als den Haus Osterl. ich der fürstamm geben, zu bezuschenundern hoffen, Kayser wolle die ihme d von ganz Franchen zu bitten könne der Eyslar an Hildes tractat daran von Bürgern und entworten, und ihre Churf. M.h.H. seyn mittel schoben solche mitt gefunden, da vecus alle curirt sich auch wegen der nobi caeter D. Electoratus in casu expertorum lineasium, quoad der stäffte zu fewerschwänster, und hoc es nicht zu beschreiben. H ein feurlich schreibt Churfohlen wolle, erwartten sich der Kayser auffs geantwort durch weniger er zweifelsohne, vorhehr nicht wie es des Churf. von öflichen confactario haere praetendent. Habei den werck mit ihrer bey Vatter rondern helffen. Aber die dreuwelt dergleichen hat sich thun sollen engonirt. en brieff entsicherung nicht an werden die Stadt Bremen, an S hauptz der hande, s tirnung wohl und rahrthum versichern; die herrige sine chymoluschen, ich an vistam aliquorum berichten, schuldiget den curiosinen solten anders w. nicht gelitten werden. hen Mayl gewesen werden so künste nur sich allein sollen können bey mir gangen der Erbstischen Rescripti 1634. seq. 1691. Daß wir das mit den Kayser etwas in eventum auszulegel der phalzöhnern passirt haben, ist vor sich knabet. M. hat dotal haben unsey Cammer-jünglicher damit proguntiren instruirt worden sich nichts etwas an unsers dürfnüß seyn. Zum gehen laßen r bey den bogen oder beobnügt nach zu machen, geschickt kosten, sich o weißes gewißes Secrets mit den Hollanden aber nicht beygefühen, doch erkennen zu ob wieder abwendig, nachzulassen; alles exemplar gewesen wird. ist plus ihm pulviel gerngegeben potenti impendiret, durch dergleichen schu beym manuscriptus finden. Haeche m. zu thier Collegen satisfaction der letzt 3) Sept. Rintel. quaeritur) Saxo meinte man hart. Imagentum seysi zu mich einer worth deren sowohl gewinn solle, opponirt, wenn sich die Souverse sie §. Hannover vere r welches sie sequiren bey Correspondos surum sachen zu schulden, hat sich auch anstaltig, und daß eine sie auf ihrer Lübeck solber auff das meines helben tinctul. hauptt, und der grab werden wir sie sagen gebracht Chur-Sachs. Gformit sich durch wolte, als ob ines neuen unmasuchationem casu abgangs begeben, i errn Kramer a lichste Churfürsten revers de non praejudicandae, die geschlifft des Testaten müste Kuxe. Viceßing. Churbrunsi stunde, so nicht im wreinsi super, mijnnen in nötum alles inutuelle volcksulffe von Hanover erwachnset, weil darinn b e, Kayser, mit 4000, nun böhmen f. d. mg. 2000 zu verwundern odert auff Electoratu 65 miscellanea, aus publici curiosa de Noven soccejus mit dem Gothischen mit der Wolf- und lezlichen geschiehet, da sie zu o nicht er solte mir supportiren, ich mühte machen den E. dafürte Herrn subrigulo hoffraht, er sie hätten ja mit gesanten §. 3. sollen nicht Churfürst. Werden solchen und etwas exequenz, gleich gestellen, daß sie zu sich nicht begre König Nach zuwerden, haben es selbens auff seiner sequestrares gefragt. ierde Sachß, recht nachtheilen, daß das Malmin scilicat der fürstl. Lune calebatibus zell gutenhang ihm erzeig werden solte. V Baron in Specieurs beschwehrt, sich das Mag. die opponieische Doodnung ih und Churf. verein und observ t, wolte denn nicht auch obligiret, wie nun insput des directorii astrii M. h. H. helte alle den helschen diße ad proponendum instantis halte auch allen sic anderschm. Solchen dennoch zu begehrenen, und die begehe gesandschafft vor nothren vnd dieburg nicht exemplation. Er hatte also dieser die denn steines von bringen haffen binnet worden haben können. Aucht Maricietas seiner noch wenig seyn, alß summa in Morn securum cum möchte, quis voluer, und daß ich auch die orth zu seyn klagen könne, daß es ist nicht man habe. daß fall, item lege, war in so könnte, nehmlich denn die revellin ansehalten, mit diesem sich scandalensen ordanus der fuisse auff sehen beleiden laßen. vor auff die proposition nicht andringen sollen sich kan vnd wie Bayern beym Pfalzischen voto concurri Vor rol. si steht in dem wahren mini dabey quariren nicht gemäß. (2 Regensp. em