# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0674 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0674?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 338v, page id 00068812:0674 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 339r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=674 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000674.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 50 lines, status machine # Lines: 50 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 1 solcher großen zu halten, daß der unter opinion sich wiederweil an zu rehren, undt sofort die gemeine targlichen zwey Pfundt brodt aus dem Magalen, es geschehe um von dem Kriegs-Commissariat oder aber aus des Quartiret werde vor gegen künfftiger abrechnung an seinem more Contingent, ohne ietzwillich zu genißen haben sollen, anwichenz aber den übrigen Quartier genuß, so solle dieselbe, dießen denen Rectorn und Dragonern in den freyen genuß des Brodts wie schon gemeldet, mit gleicher beschaffenheit deß Abreichens und der auffrechnung, dann der bloßen Haußmannskost ohne fleisch und getrau bestehen, undt darfür monathlich ein gülden und fünfft und vierschütz zahlt oder abgerechnet und es in übrigen mit der richtigen Zahlung, gleich bey dem Soldaten zu Roß gehalten werden; Alldieweilen aber die Musque ren, wegen seiner geringen Gage, mehr nicht dan ein und ein halber gülden monatlich abgezogen werden können, so solle der standt, deme die leut zu fuß, in anderer Herrn Constatum Quartieren, angehörig, noch einen Ochs-gülden newentlich nach schießen, und den Karz der j und diezahlung in so weit beßeren, damit er seiner kosten undt auffwandwegen noch in etwas näher beykommen möge. Nach deme nun in Die beede 1/2 vor dem Welich: 3. Mann zue gegenheimsche Registrändt der beywender e Wörter über außer dem Crauß und in den ChurMäntzschen zubringen, undt oldiirten auff der postirung stehen werden, so ist mit ihrer Churfürsten gnaden zu Maintz ihrer Verpflegung wegen, ein besonderer Recess auffgerichtet und sich der ordommance halben, wie folget, verglichen worden. Das nemblich der Reuter und Grahme, von mich meister anzugehren, auff die Mundt partica täglich zigen grundbrot, wöchentlich 6 Pfundt, Kind- oder Schleine- fleisch, und so viehl Maaß Bier, darüber aber wie vor nichts zu genoßen haben solle, auff die Pferdt poition hingegen empfanget er taglichen Acht Pfundt habe, neuen Pfundt thun, undt wöchentlich zweyBundste nebst einer Nothwefft Heiderling, für welche beede probationes hingegen höchsterigander seiner Churfürstlichen gnaden, der Craßmarcklich neuen gülden, dem Reuther oder Dragoner aber hierauff noch drey gülden zahlet, womit er sich dann für seine winter verpflegung zu monathlichen wolff schulden, vergülligte solle, vnd gleichsam sie obe specificirte wartire Verflegung nur auff die Anwesende Persohnheit, denen Abwesenden aber in der Ritone gantz nichts zu zahleinst, Alß haben hingegen die auf die aßerste postirung auff ein Monath lang commendirte Beute und gangener, mann sie dieße hat über in der posterung stehen, sich haben geladen. Rheisch zu verhehrung aber aus dem wartier, undt gegen die posterirung i täglich zurüntzig weiter, so lang sie nemblich auff dem Marose voti und zurück begriffen, zugenießen, denen höhern officiren hingege ist neben dem Obr. doch sonst nichts, alß licht umb eine Nothurfft halb 3 folgen, damit auch mit den Letztem keine extension vorgehe ich der Schrift hehr mit die determination dahin, das einen Obersten Erstlieütenandt, undt Objus Wachtmänster, monathlich Sechs thun. egen Haubtman Lieutenant undt fähndisch aber monathlich wie befolget werden sollen, doch, das sie allerseits anwesend seyen, der übrige Unter-officiers und gemeine aber, solten sich mit deß marrier Manns nicht vergnügen, nach dem mahl auch