# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0676 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0676?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 339v, page id 00068812:0676 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 338r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=676 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000676.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 52 lines, status machine # Lines: 52 recognised, mean confidence 0.93 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. kommet auch hiemit, daß der Soldat sein von QuartierMann gemeßendes bracht nicht verkaufte und sich hingegen mit des Bauern brodt neben behelfte der officier und Societ angleichen mit den stroh nicht gar zu unschützig ungehe die höhere officier auch die Quartier nicht nachblieben so offt verändern, und dadurch Conclusion veruhren suchen, sondern die logirung der übrigen rechten Seil. überlaßen; die Wiesen undt Garten im Frühling nicht unterbrechen, noch betrieben, der machende schulden hingegen für sich und ihre untergebene bezahlen, die obrigkeitliche Jurisdiction im Crait undt Consistorial Sachen nicht schmühlem, noch sich darinnit meliren, die abgezwungen Verbringen einstellen und der sub quoccunque praetextu, auch wie v wiße und willen der obrigkeit angemaßer hinregnehmung der unterthanen sich enthalten sollen, über all obiges ist auch das besondere concerto dahin gangen, das wie schon oben puncto primo, dacht worden, die Fürsten und stande, denen die eingspartierte Leuthe zu Roß und süß gehörig schuldig sein sollen, gedachten ihren Leützen auff die gemessenen consumption für mundt vnndt vnndt werde den Monathlichen Abzug zumachen, und den kranckirestände armit zu vergnügen, ohne das derselbe nur bloßer dinge an die Soldaten verwißen seye, was aber die Sachsen Götharische betrifft, da soll die befruhrung monathlich ad cassam, undt solchen trouppen von dorten aus der ab zug ordentlich beschehen; Alß man auch ferner considerirt, daß die verstandert: undt sich anstatt und gesunden und werden und vergebene consumptiones oder Holtzundt lichst zu verühren haben pflegen, so ist ebenfalß geschloßen worden, mit vorwißen undt folgender Approbation der hohen Gewalität, derselbe abzustellen, und die ohne dem Hochstbeschwerte Quartierstund in so weit zu erleichtern. Ferners ist auch die Brabredung geschehen, daß, wann der Leüte oder Dragener auff die Abloßung der posterung commodiret wirdt, ihme auf so viel tage alß er dahin zu marckiren hat länger aber nicht vielen er alldort die völlige Verpflegung auß dem Maynzog genießet, täglich für Mund undt Pferdt Postion zwantzig könter, dem Musqueder aber Sechs-Creutzor, l: alß wovon ein undt ander theil affessa maß zu Leben undt zu zehren hat) vom Martiert Mann mit zu geben, der Reuter reutgegen hat auff so viehltage, wegen genoßener Verpflegung, alß oben würcklich in ausertieren gestanden, zu bescheinen doch mit dießen anhang, das bey solcher Mensch der Soldat von seinen Geltz wie höchstgemelden zehren muß denen vorliegenden Fürsten und ständen, weilte nicht beschwerlich fallen solle, undt so viel ist auch taglich abzureichen, undt ich darauff bescheinen zulaßen, wann ein Reuter oder dragener auff die Reserva, Macht, ordonnando oder sonst auff einem Kitt commerdiret wirdt, doch mit deßen unterscheidung das, gleich wie er solchen faiswirgend keine Natural verpflegung zu erfoder oder zu genißen hat; also ihme solch tage Geldt der zwietzig undt respectivè sichs Kreuter, die gantze Zeit seines außerseins zu verhüten, hingegen die bescheinung dahin einzurichten ist, als ob er di Verpflegung in Natura genoßen hat; dießes aber verstehet sich nicht dahin, wenn der Saceck ohne commando aus seinen künftig reithet, sondern es heist solchen falls lediglich absentus Wir nun all-obiges zu künfftiger guter bednung, und sowohl zu deß Soldatens alß zwar die ernaas besten abzihlet. Also vielauß ich Fürsten und stande von denen so eigenen alßagiirten Regimentern ein solches zu geschehen. Signatum describer contra bey nach versamlichen allgemeinen Fränckischen Trauß sowont den Lo (15. Novembris, 1695