# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0743 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0743?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 373r, page id 00068812:0743 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 360v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=743 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000743.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 74 lines, status machine # Lines: 74 recognised, mean confidence 0.73 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. M.h. Hofrath. ad scrii gedacht haben, man solle sich bey den darz en hierinn legitimiren, anderer hälte es wird Superintendent, weil die n Matzen nicht beym directorio sondern Reich geschicht. Königl. Regotium zu Stadt einen Bründrungk solch sißerum an Italium geschrieben, umb nicht was er vorga benützen könne, und ob andern Craffe nicht mit der Directoribus des Niederh Sachen causam coem machen wolte o. (§. 26.) So hat noch von weithero |:Elers: | von ChurSachten adialerum schicken annisis, an Haaren kund zu thun. Vatteribus weiß in suminem etwas vim mus von Romstein fodert, Mitwischen ist auff außtragen rescribirt worden, eben S nichts dagegen zu moviren, doch auch die titel nicht zu geben Bayl. den hur begriffen, sich sonst bey befördern vor keinem daß der von König Brandeburgen eine den graben von Erben zu handern zu erst besuchet, einraufften an zur antworten samt und gezu clausielman seyn bey den tractaten mit keinem origitere Einige geben wir die Kayser hatt zu numoveru Chur Brandeck die frudicularis indeilgirt, und addition quod tantum jus has in sive, und daß sie beym Reichsbourgenz das concernissam zu erst visitiren, sollen aber die H. verset, 2.) 3.) So Schwarbisch, daß mit pr. litera judinisium hincommodo on an seinem Brandeln nicht oncommissariren sey ich lezt erforderten bluralio- als officireturcij von Durchß selbige von etwas suspenitudirt, doch nicht als garant des litisfelich und also concola mich binnen sagt clagster habe nicht approbirt, daß Ausminci ich ebenfalffens wegen des Buchs discours selben wird. Alleurs wird auch als begrachen sondert soll hat das von Händen dritten, offaire gesehen, so sonderlich ohn geschweren Reichsstand a (§. 16.) 1690) 3 ja no 1697.) Franck mit ihren bis zu thunen der gnanden Savoyen und Holland gehaltene trouppen vor etzleicht sub, denn bey ihnen lähre. welches verstehen. Ich glauben sondern sonderlich auch anstatt geschehen, wenn sondern sich ün gehalten, wen ihm bey sich mit dieser läßer. Die Evangelliche gut Hoffallen, compactionis von Engl och seine zwar zu Ffurt bey der oben theimschen Bruns conventen doch seinen rescrationen e directorii comperentium, respondus, Caßel darin Mittwartz auch rebellum gewesen, schänzenden, wenn man soll ursachen an idar Historum non angelaceo terminum wollen, die problemum ejus publatus b junium Wönigclius cum declarare auchlich antworten, doch habe verlohrenen noch exponiren wird. instruction aus Ehrböcherlichen Churfürsten ist einer gelden, alten votiren, bleiben weder Thuringischer haüglichen Holl-Exclation nach Regensb. zu kommen. a in sich ein guthen ommodo divi, ut emis ipsi, quamvis cogitabit davum negitat Et. D. Churf. Dabl. Dab rchnung zu Bracht haben; ist sondern auch anstalt können sich auch an eben müglich a n, hab lib Man hält zwar vor nicht unbillig, daß das beweg vor ein habenden forte, dolore Amsterdamis als direction die adifica tonen legit und hingegenommen, et, hrer alium mein dimolare auch den Anstalt wegen deßen unterlaßung nicht allen s 28 Xbr. 17, Jan. 1696. vom Rath aus bleiben, sondern auch andere, dazu veranlaßen, und damit der Antwortat r nicht gar hierinn zu kommen geben, weniger daß man gar H. Durchl. bey ion in abwesenheit des Königs selbst haben soll sie finden, zuectorum verrichten seyn. In aber nicht höchst, ein on Fürstinrath nicht auszuruffen, welchen ansezz tusitudiren. Da da müsse annota et cribuar solle non sequita der Romanorum gese hämte. Brandehen ist nun auch der meynung daß nur die gran t inmahl mit der dan. Prinzeße am Schlis hofe arbeiten Herrn. Inzogthun; gewollen wollen wohlmächtigster. Weis 3) et y auc Ducuplation der Schweden Mérational nemiversis, ihne in den Cron begehren zu communiciren, daß sagen ein aufn zur schuldigung nicht ein Stück vor sich geführt, daß auch dergestald und tract seyn clasniße geschehen, ohn nehmen soll ihn Graf von Kuleenberg zu Stockhol zu beschweichen hätten. mit Cauniz zu communiciren,