# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0752 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0752?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 377v, page id 00068812:0752 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 378r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=752 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000752.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 94 lines, status machine # Lines: 94 recognised, mean confidence 0.74 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 27. Febr. 1693. Copia Cyr. et fuitibus deculti an den Reichs rth, von iis statuar wegen scheinet als ob es in eine unvollkommen, e 28., dan aber sich auf diesen notificaten an das Special zu ichtig finde sie nicht durch 4) köndt durch ein procurato versaparet cui eit weiden und scheinet cluratzenen Additatis praetensam habe daralemann communicirt mit einem Memorialo, honigsche zu die Wolfenb. Mutterum und avam Kopf communicam quamadmodum, sed hominam cogitatis aeqta, Hochfürderl. Königs Excell, auf wohl auff die grositor des verb an die Amtio tractores gewarten. Erationen aber anfert man solle erlegenheit Chur Fürstl. hat schohn herr zulangen delben von hier will andren ziehen. lassen; daß er keine proposition selbst obligische Nachricht geschlätzend müßen. Solch können der alsdancken Rescriptum Regis ad boetem Knopenhausen, proch guthis, spruch zu delectiren. So post von ihrermahren schuldt, so Kreditati Regium v nicht destominder herausahause zu Dreßden vorgegeben, H. Hoff das progressiones gesehen den nacht meines geben von Schweden ihm auch tractiret werden eyn schuldigkeit nicht assignirt, daß er gratuiren laßen was aber dabei annestarinae nicht erfahren, ehe auff lib. Alb. schrecht aus der schuldigen Dorffmann mit Dannemar dem Hais beylich der schöne und solchen die Universitäten durch desto confactionis abrigi macht man könne dergleichen brüdern gewißen so hengefürchte gegen tage und Saxa der profft wegen des jungens Lehensriefes pr rch, daß künfftig vom Griechen bezeugnis nichts zufordern den übrigen conterenden här Reinerum 8. Febr. 19ten haben aus mit Gut weg der antredigkeit des gewogen, und das mit n. Rthl. gewiße allerdings zu verrichten werden. Der teüts können sich auf solches aufgegeben wolte, efer binn auch noch man wolle hofrath wesolvio nicht zu un wündten den verschung von Kaysenplatz beruffen, und weil die großer grunde anmaß mächtig dahin gehöhne ihn daher schicken solle, also gefaßet hatt, rheyrathetio Er zu wagen würde gekommen, als da gesand zu gehauen Die pactaration deütschafft zu Reg. und bey Reichts-see sonderlich auch anständig seyn. Hörnig gemacht, daß dergleichen einiger daß es intissessoribus zurüberbißte zum s den Commission an Gros. Bremei zuvoetur, emstfallen, a ämtification der anvestän antwort von Chur-Bayern nde der Notificuli-Orijfels. Weil abe auzeige gethan. und Christiani im Hofs vertrauben der abschieds audicum, daß durch sach corpus der mae Stifür noht allein das unterstorigl. Haus Brunschiren und Lüneb dadurch wurcklich gekennet, sondern auch durch das Handels-Canorum dadurch die Zell, Calenberg, altiren gebenheit sey solte, auch in quasi- und Herzschafft, damit fast geschickt zu haben, und seine praesuppenz wollen theil vermeinet. Meine endste herr aber nicht sauf vermuthickönnen, da nen ja, daß Hans Hüneyer ersehet werden müßen sie und ihre posterität dennoch sinnlichen lecht so gar und ganz dabey solten zurück gesezet. werdenen können, und daß Er sehrgestalt und dieser Hanoverischen denet Cörung, ihres theils sich hatt beschaffet, mit stirpeben aller vom solcher proposenz betrübenden seyn. Ancto Triplo Triplo Triplo divisi phrase, quodernis ca hatt d narden bedringniß und politisae suspicion exponirt seyn solte ge sind dero man in Span., Niederlanden und 1200 Meiaren solcher gethan et wäre, eyn gewesen schaden mit Frankrecht zu besonden, auch gewesen und ihren Vaterna ansehnliche monathen subsidia offeriret worden. Fürsten seyn, wo es zu ihrer deflohren anwenig, und waren nicht capabel mehr ihre trouppen aufte Cläger. Nachlares Regens sel. 37. Januar 1693. gehen zu laßen. von Münster Hamburg, Printzberg, Gotha, Altenburg, Durch s. D. Exc. n. 28. D. 36. 36 aus der Ehler. Directorii dergleichen sollen werden, bald in vorschland Fürstl. und Churfürstl. Bürstl. zu der Universität obligirt bekommene und von der Poststände urschwer gen Obernehme declarationen mallt haben auch mittel etwas aus der und einwanden sey. Es nicht stimmen wollen risten (concopia vel auf eine beyschafften theil der ChurM. mich das Burgundz und andren guthen, theilmahl von der geistl. baatgemachtschlagels etourno ohne jhrer hi darbe, von Ursieren nicht grosam außwartig; veranlaßen. Dieße gesagte, die elesen, was sechens an Ihre krancken tag in 7. Speiden habe wie viel Zulanget. cht wie Dr praesi drüber eblieben, wodurch darzuthun werden sollen, gott stand rescriptiosel. der abgebrauchung dictar nallrich zu Regreich elt, wäre ein remoriren . (§. 26.) Gleich von hert Göchselungs ordre beym Schwabusen Christi von Oldenberg an Schwedischen Post gegen den Spanische machumiliores instanti eit, wie auchsam vnterzuhohlen bey dem ChurffR. Churf. und Hischischen cörger in den medici schuldigster guth