# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0886 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0886?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 444v, page id 00068812:0886 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 445r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=886 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000886.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 41 lines, status machine # Lines: 41 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 1.) Zeithero, und zwar schon anno 1694 an die obere correspondirende Reiche Krieigse, dem publico zum besten unangesehen, Ihres voraussprechlichen großens Schadens, nicht nur in effectu den besorgten Nieder-Sächs reißschluß mittels geschloßener undtrürich vorgenommen, Außmüntzung gantzer halber und Viertel thalers nach dem habilit alten Qvo fuß beygetreten, sondern bey Ermangelung des aus lönnlichen Silbers der schlechtesten weit unter 40 Xr werthe, stück allschon solche mehrentheils von den unter Kriegsen geschlagen, undt die hierobige eingeschoben worden, dennoch ex hoc solo principio welches mann mit unterkreysen allzuwahr zu sein erachtet, undt befunden das nehmlich ohne nach, und noch vornehmende alimirung der durch die unglücksteelige interims fuß eingeschlichene güldiner oder ein undt 1/2 sortem aus der so schädlichen Kuntz confusion einmermehr zu elactiren schon viel 100000 bis dato im tiege geworffen und in vorgedachte rechte der ein theil er gemantzes haben denn hierben correspondirenden Kriegsten von denen untren von rechen zu Solle dann nun gemühtet werden können, das sie, nach dehme, beeden großen schaden schon über sich genommen und alle die auff denen confusiones gelaßen gestandene güldiner ihres orths meistentheils schon durchs verschuldete Leüte rectificirt, und also damit noch frewerk zu verfahren breit seynd, wiederumb einen neuen für so gerecht und guth noch vor so weniger Zeit allerseits befunden undt praesumiren Reichs consitudentionsmäßigen Rühtschnur abwichenden Banco thaler fuß amlectiren mögte, oder zeuget sich nicht vielmehr unwieder sprechlich 1.) daß der Nieder Sächsische Kreyß neben andern auff nur alleine undt vor sich selbst zu der von Kayserl. May. und dem gesambten Reich er praegmaticam sanctionem wohl confirmiret, aber bitio communi Castris Amperii consensu vel placito noch niemahls auffgehobenen alten Reichs Müntzordnung verbunden, sondern auch darumb dazu hochstens obligiret seye, weilen solcher Banco Ihro auch respectu der Obern kreise eine unterantwortliche incipität undt neue centrinaificirung manisezte importanten. Imdehme dießen ihre über ein und andern million sothur undt mit empfindlichen Schaden aus den schlechtesten güldignern gemüntzte guthe Reichsthaler durch die neue Banco thaler vorschlagen, aufgefreßen, undt mit abermahligen unbilligsten Vortheil umbgepägt, hieroben mit beygelten Schaden desto schmerklicher verlohren würden, alß man dergleichen mit nachgelebet und exequirung der alten und neuen Reiches und Kreyß. Müntz schlüßen ia auff Vorschuldscher fort