# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0894 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0894?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 448v, page id 00068812:0894 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 449r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=894 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000894.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 41 lines, status machine # Lines: 41 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. so wirdt in 2 Stücken solcher gilddiener Otto soviel fein Silber, alß in einem gerechten ReichsVater gefunden, womit die quantität gleich an qualität aber, über jäfft ein gerechter Reichsthl. 2. solcher Guldiener und zwar darumb hertzlich, weilen dieße nur 12 Lothig, scheue die Reichsthl. hingegen in 14 Raht 4 grau besehen, zum ondern man auß einem solchen Reichs- thl. mit weniger unkosten 2 güldiner alß aus 2 güldienen einen Reichst thl. tragen kan, weilen dieße gülddiener zuvor das abtreiben erfodern, undt dahero großem unkosten causiren, die Reichsthl. hingegen solche bereits überstandte haben, und also schläßlich ich billich wirdiger und aestimabler zu achten seyn. Weiter zu schreiten, so ist zwar die allegirte Regul nicht werzspilich, daß man aber tremo ad extremum, nisi per medium nicht füglich gelangen kan, es muß aber das Mittel hierinnen so beschaffen sein, daß man nicht wieder des H. Reichs- Muntz ordnungen handlen, noch von den alten Schrot und 6. aber abreiche sondern daß fundament in alle wege behalten, maßen dann auch solches, von etlichen 70 Jahren herobestens beobachtet würde daran den allzuhochgestiegenen Reichstatt an seiner gute nicht geschwächet, noch den Schrot und Korn dessen wie der orten inclinirt werden will), sondern der euserliche absatz und per gradus für handen genommen, und damit ierunter gegangen worden, welches also zur Nachricht und folge beliebig dienen könte, vnß solchen fundament und zu festhaltung der darauff geschründeter Resatzungen Kan ich meines wenigen orths und von ambtspflichten wegen uns mehr folgenden Ursachen nicht wohl sprechen der innerliche feine und gehalt den guten alten 14 loht 4 gram auff den einger gehalt der sämbliche Crajectabent. undt Hollandt geniemen a` 13 lohr 6 gram zu schwächen, und darauff zu müntzen, angemer dieße Ringere Thaler, Müntzung so wohl und umb ein geringes weniger Unkosten des Münterslohns als die besse alhie erfordern, welche dann hernach auch, und mit der Zeit selbe wiederumb in alte gerechte deütsch zu vermüntzen, abermahl ein neues und also gedoppelt Müntzerlohn noch sich ziehen und so für und für man bey in der Müntz und umb Müntzung schaden und vorlust zuge-arbe. haben würde, meine un vorgreiffliche und Pflichtmäßige Meinung werck gewesen; daß man den uhralten Reichsschrot und Korn