# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0980 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:0980?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 491v, page id 00068812:0980 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 492r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=980 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00000980.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 86 lines, status machine # Lines: 86 recognised, mean confidence 0.78 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. weder schweifelb. meinte man solte ich perulia gehen werden. Ich solches, und Muth mit Eel mir bey, daß man speits reise sich herauslassen, solle aber Brandetur, prosequario haupt wird erwehneten; Catalogo, Capuli, wurden unßer der alten Unserursi h auch geschickt gewesen gegen erst H. Hofach wenig sehen. Und wenn der Herr déclarition und sehr bewustame, und mich auher nicht gnüge dürffte diese wegen Seckorumund hierumburum Leibnizon Emorgis, halte ich dazu, ob man den Sachscha gewißet habe. Magdelt solche dahin, weil kein krauts kraut schonen des Rieß würdschen, redens wir weit man sich deßen in der arbeit dolf sagte nach seinen rescript hatt M. h. H. So wegen deßen Zusendensen mehr eine gedancken, weilen geschlagen werden können. Ebedrohung von Rathshaus zu Bleiben abstimmte Sp anheim schreibt aus g garis Franckreich eglender die länge nicht weiter als nicht sich alle brauten wird, hangen solten Coag. ihr revencesbehalten, aber durch sonst seyestalt alleinmahl dieser König findig abend abend abend haben könte, durchi zue schlehr habst in portis quantituis beseßen. So eyn schohn zu haben. Solches auch Sachen, ob sich den Evangelischen eine experciir werden gesehen Vollen, wo de la la Ecculi tempore paus seu exercitum gehabt, so am Noroma post, wen moto anhengen, daß in ihrigen fur Mr praelatrien iculares De publicis manufactureium w Chur Triental- Linert selbst dem ommission daß das Stadt wegen arpate die hochgesehen, nicht wegde kommen, also iret, der Ich habe ich müße sich keiner desichen annehmen biß der sache s Clausulae außgemacht Man könne nicht leiden, daß wo eins der Teütschafftma Die opponenten haben ihr dessen zu insinuarum zwischen o membra gegen die stecher bey der Triplischen noch nicht fahren laßen. Potensir ein Gallisch zum briefen helha und Münischer Leben der procedenz wie vie mit diesen Zins 27. acht0 loc. 12 doch ich Hollianis zufrieden, daß der Münste in sedinarum allem st derg an mich annis sagt, sagt ihr scopulum pro incommoda sey abeflußen, ben, auch die Platz was ob und de familiaires operatis und gegnerschafft und minu Es ist ein tractat herauskommen, darinn duciret, daß der alle Teütschafft nachsehen mich anschlagen, alle obens gut von der Kirchen guthe zu halten und nicht nur auff die in Francken so noch übrig gerichtet allianz mit Frey zu würden ists die Seren nachrichtig, sonst Er sichs, vnd der sach von der lusten lusten fast Franckreich komt 13.) Mosilae 1698 man habe das dörf. Conductor der Dr Lütherischen zu esten in dergleichen geschwärtiger nicht habe er sich leßer sich wieder und gut seine klagen und urte der teüerlichen Neüerlichen Componirt m da mit Sie einermahlen mit den reformirten zu drucken, werden danstags aber nicht gehe aus einem Churfrawischen ober Sache, weilen erforderten gewißen difficultat gen, das Gothißen Electorum machen solte würde allesbesonders werden der schlagen guth Holland. restirende 150000 thl. ein zu treiben Graf von seinigen so mus gestorben, also einige vermögen und rucken nach Haysen und Catholio Gesand wie soll in annach Engländsch reversampten (anderm ihren landen ohne Andern n ich aber aber dazu schlechte lu können, dieweileste das |: Elers: | sey zwischen von Arl. geschehen, wenn der Kayserl. i welchen nicht eine orthe mit der circolorum ges hof sich keine einen Korn vornehmlich Wolle müste er nach bey deswegen keines letzigen jenigen gescholten die ihm imput gleichen geschehen, denn der Cron Prinz mehr die Tage haben würde, von daß er sich es eigenomendens nicht mit annehme, allen aus disputiren hätte, 7.) Nov. 1698. Bavam hat bey den Catholischen Es wohl ein sonst eines hindern seyn externation eines Churfurstl. Herrn einen große nachhdorms, ob er fingirt stollen, dahin, es werden darin der gesättlichen in ihrem latim nicht übel außgedrucket. eine meiste Unstendig 12 pro selbst abus sind itzt. zu Maynz an höhne zubringen, man beydiget worin meinen tagaturis ultra Episcoporum himmeraturum. non werde aida darauß praetensiones veliter aestaments accurate eine sagen sagen seye beym abscheid er werde suchen, da das fürsten hauß stehen wolle seine unterschlagiosen wolle von dem principus der practice den erbaulern den Helmsten nicht abweis rectorii Coann außzumachen. De hte nicht zufrieden inclenscht geschienen, deßen sagen s t andelt ausgesagt, daß Erlangezeit von Cammerfeldigkeit mit fehlung allianz mit Franckreich ard sollombt, von Eglensche Ministro o zu bey ihren Bruder habe aniezo die Königs stilljahrheit nicht gezwohlet. dergleichen nicht tourirt. Nur schon Brandebus das gar 27 thl. dum sont chwehr geschrieben willigium May1us Usterre, daß Jurenda und Eheltand, quae Gütig deribus haben wollen, so iezo nach Francatur twerg der etlensi allens, und daß er und filysius wol Christus, die aequis. Nachricht, erwarten, weil man solche mahl eben. Ich absehen gnugs auff einen höre erfordnung zwischen eingedloblich em Reich, were aber mehr mit der Evangelischen standen zu abection zu ge vecen sind iezo usque sequitatem superatur des Buchs und schen der Beclagten (nem Kopf