# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1003 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1003?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 503r, page id 00068812:1003 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 504v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=1003 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00001003.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 97 lines, status machine # Lines: 97 recognised, mean confidence 0.78 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. e. Ich zum 23. XI. 1738. Wenn der Brandeln ist der Westfallischen Grafen votum führet anzeig wird, daß er gehet von viele als ganz zu hall anni debilibi reccipirt, werden auch im praetendio Ihr D. Gn Gelemarescon Weil das Domissade als Admi außenck, in Ihre Hausg. Herrn der über ihren Beschaffte umbfohlen, ihre Kinder zu halten. lauter geschl Würde in generalibus pro libera Electiori bleben, hushüßen zu haben, sagt Brandeburgic wie man solches ansehen et. In Commissinu Christo Ceburthler, gleichs-Infulch des Abts von evensten vocischen Pabst. stuhl. Saltzburg hiret, wenn in Brandetumares das Mecklenb. 16 zu geben. so dec mir solte, sichnüberg seyn alwo vorreichen rechnen der Reichs. D. Nuzenb. und nun, auch sonderlich zurechst Dominissar Schreiben beschrieben sich über die Neüe wieder-streiteste Zelle. Die sache umbinderpassirt. dürffte aus rechte herracht werden, wenn die Regierung zu ins bruchen nicht remediret w 16 &§. 26.) Der Becl. erhi Hoch gesandte muntwortete zu Windenkauff, die wohl admittiren, w urchs nge) sey bewagten G ungehorsam anbracht, praescedent seyn, dergestalten denn habe gar das ort gottes magma sagte die Stiefftslande bey den est, umbstald ist auch werden frage wohl. Gottmann mein. In ihres sagsten Des H. Lüneben will die Naumburg M. h. Patronis usw. Raths auf introduction subschrifft curz lociet definis. |: Crafft: |.>..)..)..)..)..)..)..)..) ist recht verstanden mit wort sehr. iege am nächsten der bey dem Erben zu dem Erben. Erben darauff die diegleichen Herr des Justa lustens Verordinge ucht unter res integratus Mache, daher er auch von Kranckreich über die Angel. Schuld habe sind erzeiget worden, die sächlich doch als auch höhe, daß Man will sagen einen beym Cammer-Canntag mit ihrer art waren von den Natur bey zu billißung der Franck. Regnum im 17. Kayser haben die die probanten praes. bestellen, chreiben, schreiben, schrecken sie gegenst sich sachen der Stunde, der nicht antworten laßen in viele ichten gebracht werden y Causa zu laßen. bestochen gewesen s seyn, nicht quasi gratificiret es komme vornehauff für Brande Brandeb. gibt enstandt. (§. 1.) wenigsten sonderlig von vorauß zu Fragen. Die Brunsachischen zeit städte zu haben könte, und köndte ins frühren, jure Schweden habe also zwar ad actionem Scio meynet prorensis ernsts könne sich zum Sohnen herrachligkeit vor den Hanoverischen Angenschehe auch zu schohn in Niedelnb. gnädigst iederzeiten meinet des schema Lübeck außerget, wan einen beandeten angehe geschworen hab ten vngeben ölffte heget nicht sey, durch die Drobhabthundert schiege observirt werden. Da dem Stifft Quedtlich die Freye r nicht legitimirt die mandata cassatoria zu Bruder und wege Wurtenberg sagte der Kayserl. und Churfürster alle mit einer unsiessen. Das Brunschwaners subsidus Churfürstl. Meyer ist wolle, das kunfft er es annehmen und sich von den separ sonderte auch diese mediosische inßdrucken were wolle auch ansehen, damit Lapit lipsus zu komme. Hannover, denen Beclagten Hildes der König herausgestorben, das gelderen sein unterthanen zu recht Bayleich und GoldsHoch woll die hora facta England und Holland müßen rei practicis seyn, und hernach beschrifftiget, Gothaburg gemachet daß der Hochg. Hochg. zu der gedanken, suche das Hause Raht gloruli und Holland zu assistiren wir praesitation, und gibt doch nichts die Prinze wenden, Kayserl. Hof kriegs- ein gottes. Nec interpretum daß E. Churf. nicht anders das Herzog tractiret werden soll es seyn möchte. recess de Anequ. 1674. gantrag seyn den erschall drucken laßen er hätte fer viel befohlen nicht weiter zu Würztenberg von Hallen heller hat sich zur französ Kayserheit zwarwandte wohl nicht unputirt doch d Es wäre aber dabey Allbringung dienet, votus illustriumiret. Es kehr gehen. nast denn der Evangelisch Brandeburgica werden sich . (§. 27.) de Schuldt) brauch sich nachricht werde 21 Xbr. E. M. d. geschrieben worden, daß gleich sonderlich alle desfalls wie vor saphymis mit opponiren, sonderlich aber des Burgerschafft grafen Schönheim Danieli n. Es weil das verleiben an etwas der gedacht ward von Läubern en beyden Vorschlagen herren Manufactur, und dießen nach hülffen geschlagen könne notificirte Böherey d das sich stets H. Assolianum hat seine appropationen Electoralibus Temporicipalibus ohnebt dieses gewust seyn nicht besagt, ifft der Freye wahl Consilium zu treßen, die meynet d