# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1006 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1006?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 504v, page id 00068812:1006 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 503r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=1006 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00001006.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 99 lines, status machine # Lines: 99 recognised, mean confidence 0.77 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. n, der Kriegersburg 5 januar solyset adie vor der Printzosen von Heßen ptoto that anheiminges geschrieben, der König achte nach eilen daß man die ohnung des Cammer-Rechts streiten were, sey beßer durch zuründtlich außmachen, der abt von keinem scheinen will gern M. h. H. Hof- sachen seyn wiedertrichung des Cammer gerichts effectuirt zu haben ehe Königl. eines praesendenten beym ReichsHoffRath antritt sich allerdings darff erschmack zu seyn, daß deßen ersehen ad Comitia auch in juris kirchen, so vor dem höchsten gewißen beutwiret, denn standen des brauchs in specie wegen des Hufecker thaler sache dem hochfürst, hause dienst icht succordiret werden könne. Churfürsten und stande des Reichs halber in dem alten zeilen anadministet werde, justis theil gehabt. und daswegen ist den höchsten rechtgerichten und concurarii et Franckreichte, hundert worden, und ein Oxford sie in den Schreibten vor Reichs gesehen bleiben, bleibt es billig davon, D. Reichs. HofRath wordenen 100 ist auf offentl. Reichsage beschloßen Mathesii 1617. so besonderschlagletation art 41. Daraus aus Weyer verfaßet denen standen ubergeben, von denselbuben bey dem Newenberg, conventjage de ad 1615 geändert, verbeßet gesehen gehalten, sondern fäl. publ. p. 1. c. 61. zu kenne Im publ. 16 14. n. 34. und darumb außgeschrieben wollen, da sich sagt in pro demio; mit rath und guthachten der Churfürsten Ferdinandus II. hat in der woche scipulation sich vor endtlich gemacht die ermengehet. Es zur nächsten versamlung es Churfl. willig zu kreiten auch demt zu folgendur durchur fürstl. seyn, unter dem 12. April . (§. 36.) Denn kans hofrath zur nach achtung intimirt, hinge Und als a° 1601. sub seq. III. viele bekrahiren gesandenstanden, gemacht w sterreit selbst in seinem voto daß ihm fast und Brandt mit der Einfallen ersucht würden M. h. H. v. von Mülte gefunden werden, weil dergleichen zu fischen und leicht geschrieben werden. Der and stünde die Reichs. Quod daraufft. R. Crum. Lind. H. hat. part. 5. p. 698. und in A. 1. eodan 13. et 4. 30. hat H. Pr. Durchi angebrachtniße zugesant eine gewiße R. zu verschaffen, und daß er zwischen dienst unzlich und rechterinnoch gehet, mich sonsten alle ihre reiset werden sollen, vns der hochstümster auch thun: Fürsten und stünde interhandh ac ist Pfermahrs testamentis et Clägern, so eines omnis solche declarationibus, der Reichshoff nach Hanover Bruder zu Durchlauern wils ein gewiß. memoralium mit und nach sich führten vid. 1. p. Cals soll. art. 5. §. quoad procassum. Annoch in jahr Ihren haben H. Groß bey den Prechsten i der proposition der punctanzusetzung mit gesamzer Kind außzumac und als auch eine k äuden verlangt werden versichert die formae proposus per modum pacti schreiben gesezet. installes darinen theilen was bey dem steck und Franckhüler Deputatio n heraußet, und den communication von den ordnen ist erst. 1. hat zwar vor ende des Buchs Tages, wie er gesaget worden hab ernur sie nicht angnosciren wollen, also das si in superitat. Leopoldina nur ad interr es sey dann das bemerk nicht an einander der hande impraestirt worden. einnet worden. ie lägesten auch deren hattung bekommen. Ebenig durch eine eingeliehen protestatio alviret, und solches an Itzo 1450 in monitabilita perpetuum, Virgelaubiliae werden verstande. gvelegiret, daß also auf Rath deß Günde und mit der bewilligen seyn versuchten solche eyn, sich haben auch bey ihren nachrichtage 1684. gewiederhohet, und begehrt wor M.h.H. eine zwischen den Kayser und rechter gleichsam sagt kan solle; saec. Leo n. 41. bey ihren V. und fest des Buchs auf. 5. Es subtilitiret. Antworti. pag. n. 7. hujus pag. 11 n haben, da stünde vor mich nun seiner anzahl Julichstatt seyn, ansehen wie offten, ver Concirten Memorialen ihm der Postrach zu excipiren sich be- in Commission Sachen den vorgeschrieben moden reventionis haben, vigilum also gleichs der schlechtestum gesundheiten und beständige Reichs-Bücher und Vaternhausen und Strifft in ihren Vatern r habe dahin, 18 feytgerichtet haben. b liquer recht, daß der Churfürsten nicht so gar nicht so gar nicht in seinem gestalten der Printzley, quasi vermögen doch wohl Capitulation, dem ChurMaynz Ercl. Durchl. Durchl. zuerst zukomenden zu kommen. frühnet der hause sinde beschwehr durch den Reichs-Buchstaben zu bringen, und P. F. Loths. act. 5. pondendo jahre 14. 14. vndt ad dem etzigen Dhl. itemt verschreibet. 4. jA 1. 194. 4. in welches d Linn. ad seu. ceux hat 41 durchm prat. x + P. pro Rei Capitatione artic. 1V act. 1 d. c. 1. ait ex eod. vers. End. V. art 42. eo§. 9. versehen.Carpolis art. 4. 4. . Das Conscriptum ut 40. n. 26. 31. mehr auch die Reichs- Hofrath auß die gemeine beschreibenen eine nachse, Parisisarium orth suppliciren, ihnen mehr nichts ord. J. p. Lie. ohne ansehen. Dieser gnöthig wesen auch. Fr.d. 11. act. 40. eod. ndlich verbind. Ic Eben wird in nahmen versuchen M. h. H. nachdem alten unterschehen h vid. grundfeste p. 3. c. 3. §. 1681. alleine die samb und haben auch deren manutenen. lezum können von Becl. genur secul. 2Cumb verordentes ex aliqua pacis numero per concipend zur davon deßen anstände, daß d s anclusiae winckerechnet Kays. M. haben selbst einige comment, daß dem vernommen der hochs von gerichte bey ein gedachten praediren nicht in paaren, samb. post. etiam urgio infuitur juneque in aida, sed si in 1. r. alt 5. §. 35. de a r alle die gemeine rechtsgravamenden daß man der Standen den waren zu recht und deßen cognition von Contrauentibus haben. Zweifel zu wohl s. M. der beyden Cap. 100. at interlumen 1 pro. aequ. 5. n. 15 im sachen von hohen praejudiiret werden ständen rath zu m. §. 25. 5. 37. circa fini psum 25. Jul. Jul. 28 d 25. a° 42. Card sup. als elben ad nachtheilig urtheil nullitate jurisd. etwas ab Imperio, sed. seel. me ambach gegen den von Wolfshab. Bambelschen beliehen wurck geschwärzte allen hat magnus anno 1669. Es ausdrich begriffen. chon impus als rkünfft, als wohl vor allmahligen voraus erlauretio ductis in causa