# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1102 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068812:1102?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21 # Folio 552v, page id 00068812:1102 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 551r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068812&page=1102 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068812/jpgs/default/00001102.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 93 lines, status machine # Lines: 93 recognised, mean confidence 0.79 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 17. Martii 1710 im Churf. S. Regnum lege bahnen aus einer schrifftlichen erclärung des Zell gesandten die Das Chur Braunschw. Meynen Es könne die Reichs-Verstellung keuserl. M. h. H. nach dem Reichsgeschärte den Land beten, ob nicht den ponnen aerscheinen wollen und geschohlen zu erkennen zu geben, wegen nahme die declaration welche iezt gemelte. Könige wegen auch der Barbaren zuünd versterben laßen, aus dergeste sich darauff, daß e nehmlich kan sey. Man der M. h. H. nach und durch anderen zue gegen Kup alldirte pulsauren in dem Fortgang gros krieget nicht zu turbiren, die kauch sehr ewesen vnd Teütschland schuldiget werden, dicattirten Christi ist, §. 2.) die gönig bey denen und vorsetzlichen ihre denen offerten gegen Franckreich ubertasanae kommen nicht zurückraffen werden. Dingen würden haben sondern Mit und des su ehr in Krafft Ersprochen, so offt auch durch von N. 26. wird, wie darder dienste in teütschen land gelegene (quodam M. h. H. Ich annoch zu bekanden) nach seiner ChurSachs. H., infide nichts sonderlichs vernehmen, oder daß es auch es gesezte hahrundern et ipso pus Histe raptiren, Reverendiren seyn, und von Kays. M. h. H. und es rechte g gethan werden. Und dieser die große große praetendt man im seiten kan. M. h und des Reichs zu gleich gesehen werden und vorzubehalten haben, daß Verwendtlich kein sicherstellung der Teutschen Chronicin gegen nemario posten und M. h. H. Hofraht und Churfürnigst in dergern zu clängliche déc Schweden sich auch geheget de nach Hildends wegen dergleichen Reich und Niedrichse aida videm in Teütschen hand hin würde, als dann schwert er eine nachrichten M. g. H., Mitel, daß werden, ob daß der sicherheit der Schuldischen divotionen in Teu Blauzen pro mit einem sonderländigen und vergleichen weßen werden solte, undt erfordert, daß die Man gesunden nicht aldenn auff den fall für seine teütsche Novem, gleiche der H. Schweden Exempel nöthige Inte mit einreich geben müßen einer instruction von Stockholen einzuhohlen wegen von bodenkirchen, w sicherheit versprochen, und werde es geschwerden an der declaration beyurrucht, nicht hoffen laßen weilen Schweden solche declarationen ist eben im May gegen die S Münsterl. dehn billigiren in H. Hofflichen terminis gethan w weit habe; und daß dieses Herzogs sond nitz mit den asseciahaus tractaten justificirt werden will. NB. der Margreß ich habe mit den communicatio dem so mit den margrafern schaden geschehen nach einem Herrn Leibnitz declariret, geheimet was an war selbst concur des Schwaben. Dieses mit was sacritänig keine satisfragliche theilung zu theilung solle, gehalten, wie solches allein, oder nebenst zu successum 34 Martij 17 nur die Sachen versiegelt gehabt, demoniret, und habe angehen, die Churf. Sachen von des von Limbach.privalsachen zu separiren. Magimilium sagt, den Advocations-Kriegsst, hatte kundte nicht angezogen montag 24. Martuj declar 14 Januar 1710. eine instante werden gegen die letzigen Reichs Conclusa n Bremensis, hätte sub dato schock habenden bey unterschrifft erhalten, und hatte also declariren woll, daß man a pure 4 doch er Schweden, leinesweges gemeldete Königl. Dienste und ihrer s Reichs-Landelum geringsten zubemahigen fais man durch nenn extra versaire was und zu nöthigung dazu nicht veranlaßet würde, habe ihnen die zuversicht, es würde das guthachten dergestalt gefaßet werden können. D daß nebst einer durchgehenden schirrchheit, die ihrer Königl. mit zu Schwerd und ihre rechs provirung ihre sicherheit dabey finden, natur nicht es curito de reapitura cadere nuijet, Salz zu emplaiacq et Magdib, concedunt, wenn die exceßu gebührend untersuchet; es h würden sonst die animositäten subsistorii so sey durch die Regentur ehe nicht wohl thunlich determini, debecunculi, da nicht wohl ein paat zu formiren. Discibutiren der dumerabel destus müßen durch die beschreiben gesehen, auch resolir per praesento worden verschreiben. Es will der beyden Zuch halten, das bey abgangen eines re und competentus so fort ein ander zu bestellen recommendiret w vollen Cellense deswegen der W ob nicht einige wehre praerat geringiosität als der Kayser gespeck mir nach alternarem praesidii. Würtenbergicus sagt, die Assessores waren icht in datae praetiscriptum ihrer H. praesententen sondern als gemein seine dem ung gehabt. gemeinem Reich verurschließete und ex cassa communiciret beßerte assignis inde n o 41. Schwalschen briefes schreiben an die Reichs Versuchung, so aber noch icht dieselbst. Nachdemahmlich aida praecissitation, wer der Crieße beydern fast sich zu bringen la det werden, nachdem Walds etc. nun sein, so den 4. beyfallenisse in andern. Er hatte hatte auf ein taussic der General Herzog von Walenberg nachwartig versichert von ihm ordre erhalten, auf den werck inzuhalten, w vielmehr anzusehen gegeben, überall auch gethan, welchen, der hohe Reichs generalita zu usque qvod sam H. Fürst darbe egi die socnation vor linnen posterumque nach begriren werden. Habe zu marchiren worden,