# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0012 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0012?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 6v, page id 00068813:0012 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 5r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=12 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000012.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 92 lines, status machine # Lines: 92 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Nun ist zuförderst nicht ohne Person daß in einer lezten Landes-Buchs, wie viele sey, die da will, und deren willen ßer Person willen machet; also also daß wenn zwey wollende Seelen in einem Leib und auch zwey Personen wir darinn sich finden müsten. Daher eich die Seel oder Person freylich untheilbar; und also auch die Majestät bothmäßig oder höchste rechte et, in so weit sie nichts anders macht bedeutet, als die Entschließungs- des Staats bey den man als eine Person betrachtet, so ihres Rechten, und ihres Willens fähr, keinesweges sich theilen läßet. Womit auch Lampaeich einig wen ifera Gleich wie aber die Seele ihre Kräffte hat, oder facultatis so sich durch unterschiedene Gliedene Gliedmaßen erzeigen, so auch d so sind auch unterschiedene jura Majestatis, welche theils in dem Haupt, theils in verschiedenen gliedmaaßen des Staats erscheinen können, Allein es ist dabey dieser merckliche unterscheid, daß in einer Natürlichen Person alle Actus voluntat allein von der Seel entstehn, weilen die gliedmaßen keinen eignen willen haben; ein anders aber ists im Senat Comiss. In zwischen bleibt es doch dabey, daß die persona civilis auch im Staat unzertrennet, denn wenn eine gewiße Person oder Versamlung die höchste macht hat in Religions-Sachen, die andere aber die höchste macht im justiz wesen, also daß weder eine der andern, noch ein dritter beyden einzureden hat so sind zwar die jura Majestatis, nehmlich jus sacrorum, et jus judiciorum getheilet; aber beydes bleibt doch unzertrennlich bey dem Staat. Denn es ist eben als ob man sich verglichen hätte, was das geistliche Oberhaupt in geistlichen dingen will, soll vor den willen des Staats geachtet werden, und was der OberRichter Will in justiz- sachen, soll auch der will des Staats seyn. denn weil die grund geseze so die Seel das orths formiren, nichts anders thun, als sagen, was man bey fürfallenden begebenheiten vor den willen des Staatshalten soll, so ist ja leicht zu begreiffen, daß die grund geseze nicht eben an eine Person, oder an ein gewißes Concilium gebunden, sondern daß sie den willen des Staats nach unterschiedlichen objectis von dem Schluß oder willen unterschiedener natürlicher oder aydit Personen doch allen sie den Termini, suspendiren können. weilen alle solche verfaßung in dem Willkühr deren beruhet. n wohn er die summam pote statem, als potentium activam betrachtet, so aber durch die Ver gleichung der Person und seele beßer zu versteh oder natürlichen ja der aus Reich wohl, circivil Personen zusammen gesetzet. wie dann offt viele. Civitates, or ein machen; und inde Person im Staat ihren eignen willen, behält, ob sie wohl ihr recht eyn. In der ist zu entschließen. auf gewiße, maaße dem Staat, und deßen willen untergeben. (§. S. zu zeiten g bis weilen die orth wohl und andern sio die freyheit vorbehalten. auch unter einander die Jura des Staats getheilet.