# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0013 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0013?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 7r, page id 00068813:0013 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 8v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=13 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000013.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 88 lines, status machine # Lines: 88 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. deren beruhet, so die Grund geseze gegeben, oder sich deren verglichen Und in so weit ihre macht dem Staat übertragen; x elben, der Vornehmbste halben vertheilung der jurium Mages latis hat nun ihre Vortheil und Ursachen nach gelegenheit der Zeiten, und nach dem genio der Menschen; sie hat aber auch ihre ungelegenheiten, in dem zum öfftern etwas überbleibh, so niemand absonderlich die jura Majestatis, da kleinen oder vielen zugleich also aufgetragen diversa durch ein gegen einander lauffen, daß man zu wenn g pt etwas als gegen das gewißen t. Verwirfft in Tomo pot folgen soll. in foro sol. Das gegentheil ausschicht. Auch das Collegium von dem der oberrichter aber die gemeine Lasten verwilliget dienen; sondern auch in der religion meinem der Ersten Mu der dienstigen helffen, daß nach dem Zweifel, praesentiae was erhalten, was der Grafft der Graff kräuftlichen Vater Dietrich an werden. der weltliche obrigkeit angehen und zu r begrüße, daher auch anstaltigkeit beständliche ein ringen, sondern auch zwey ein müßen mit dem nicht ei sonderliche eyn. dienen angelegenheit ist, und anstattigkeit etwas erforderlichet, so theils bey gegen werden. Alle weilen aber mehr gereichen solte; sich der da hen, ihre oben überg unterm heils kommen, daher gehe reichte und kan man beyden auf keine gien gethan. Wenn derowegen d die alten divisione juribus Majestatis die genützen nicht recht gesezet, so eine unvollkom menheit im Staat, eben als wenn ein Mensch, sich nicht recht besinnen, oder auch nicht recht einige Regi entschließen kan. Dieweilen nun Unterscheidung betrifftig andere diese Unvollkommenheit gesehen. haben Sie vermeinet, es hätte dergleichen theilung im Staat nicht statt nencken fall, da doch erst bekand, daß man sie nur zu seyn, hat Contracten umb deswillen nicht umbzustoßen, weilen die Sachen beßer zu wündschen. Auch nicht leicht ein Staat in der weit zu finden, da sich die vorge 5. Wenn man nun dieses alles auf das Römische Reich applicire en so bringen seine grund-gesorge mit sich, daß es wahrhafftig ein staat, und keines weges eine bloße contoederation. Die weilen nehmlich eines landes aus allen Reichs Gliedmaßen mit dem Haupt ein solches Corpus politicum oder persona Civilis entstehet, daß kein schlüß zu machen, wenn sie nicht einig; zum öfftern auch dem allein die macht zu komt des Staats wegen einen Krieg anzukündigen daß man nicht wohl zum schluß gelangen kan, es wäre dann daß die streitende Partheyen sich guthlich ver¬ gleichen, so ist es soviel die form bildete vollkommene Form findet, kosten unschreiben und solche geseze grund geseze vorhanden Krafft deren iedesmahl bey allen begebenheiten der austreitigk will des ganzen Staats zu haben. Sondern es komt offt an auff einen Vergleich, wie zumahl in denen fallen nöthig zu seyn. pfleget, da unanimia erfordern erden, worinn ein ieder in der that seine Natürliche freyheit behalten. (