# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0014 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068813:0014?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3 # Folio 7v, page id 00068813:0014 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 8r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068813&page=14 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068813/jpgs/default/00000014.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 98 lines, status machine # Lines: 98 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. deren ih Will und schluß nach den übrigen Reichs gesezen zu in wichtigen dingen, so die gemeine Wohl- farth betreffen zu erfahren, wie dem die glieder dann stehet sämtlich nach zu kommen schuldig. Nun ist eicht oben. Nun sind zwar einige Dinge Kayserl. Mayt als Reservata Vorbehalten, andere dero selben mit samt dem Collegio Historati zugeleget, das dienste und wichtigste es aber so s das gemeine wesen betrifft geziehet vor den Reichstag oder adresse Comitia oder Teütschließung in einem unruh allgemeinen versuch beruhet, in dem nicht allein zue deren collegi Des Stände unter der einander in ein Reichsguthachten zusammenstimmen sondern auch Kayserlicher May' mit den grunden zu abfaßung eines Reichs- abschiedes, oder wenigstens anstatt eines Reichs Conclusi sitionen Königs sich vereiniget Leüteüte und dinge, so denen ein übrigen aber i e in ihren Landen für e sie gemeine wohlfartheit nicht entgegen lauffen, ber die Natur mit dem Reich eine n a um besondere Gelegenheit in vielen puncten Es hat ämtliches theilung theils, der civis hujus magno Civitatis, bey doch solche Denn die gliedmaßen dieses Großen Staat und der Nechricht und Leibniz hat mit seinem theilungen oder und selbst solche theils kommen, deren daß große, theils kleine Potenzen solle, deren iede einen eignen doch dubalternam Staat machet, und provisionaliter §. 7.) vor ihre und der ihrigen wohlfarth sorget; doch daß alles endtlich zu gemeiner wohlfart des ganzen Reichs gerichtet werde. Es ist in Franckreichsam auch vorzeiten etwas dergleichen gewesen als mächtige Hertzige von Britannien Normandern etc. darinn stunden; England und ander Königreiche gehehr ist zu geschweigen, und scheinet, daß die von den Teütschen volckern in Europa eingeführte jura libertatis et feudorum ein solches verursachet, immaßen die jünger sehr, irren, so dann staatsform vor neüen halten. Und siehet man deren analogi bey denen ständen, iedes Fürstenthums oder Provinz, ob solche schohn die jura majestatis nicht haben n, sondern sich mit gewißen jurisdiction alm und privilegien vergnügen, weil ihm n ein mehrers recht nicht erlaubet, auch nach n, also zustandes nicht wohl zu komt, gleich wie nun kein vieleicht stehen kan daß dem Maaß ihre nzeichen mache n. §. 21. daß die ganze Christenheit, auf gewiße e das maße durch die Comitia, Universalia ein corpus, qvannquam vinculo laxiore etc. auf gewiße Maaße bey noch fürwehrenden Reichts tag ist die Regierung der Lande eines ieden ReichsReichs standes dem selben gehen selbst auf gewiße m anheim gestellet, welche nacht des Standes in an die hohe Landes A obrigkeit nennet, grenze gesezet, daß sie der gemeinen wohl ist des Reichs nicht entgegen lauff das ist cum exceptione salutis tationes, communis, mir Italien hat es dießfals keine andere gelegen in s mit een schland Burgund, bey vorigen Zeiten Die Landgiscände ei